Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grundflächen 1 und 2 und der Geschossfläche
sowie des Bauraumes und Abweichung der Dachform nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderlichen
Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundflächen und Geschossfläche
werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Zweigeschossige Anbauten sind im maßgeblichen Quartier nicht vorhanden.
Den erforderlichen
Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Bauraums und die
Abweichung der Dachform wird zugestimmt, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden. Bereits mit der Baugenehmigung vom 15.01.2013 wurden die
Überschreitung der Baugrenzen und eine Abweichung der Dachform zugelassen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.