Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Rudolf Griesser, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.06.2018, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

1)    Ist ein Anbau mit einer Wohneinheit in Verlängerung der bestehenden Hausgruppe, bei gleicher Baukörperkontur, also gleicher Wandhöhe, Firsthöhe, Dachneigung und Dachdeckung zulässig?

 

Nein

 

2)    Ist eine Abwalmung der nördlichen Dachfläche zulässig?

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt.

 

Ergänzende Erläuterungen (vom Antragsteller):

Die erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken werden eingehalten.

Der zusätzlich erforderliche Pkw — Stellplatz wird nachgewiesen.

Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt wie bisher über den bestehenden Sickerschacht. Sollte gegebenenfalls eine Erweiterung erforderlich werden, so wird diese fachgerecht ausgeführt.

Auf einen bereits bestehenden genehmigten Bauvorbescheid wird hingewiesen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächen 1 und 2 und der Geschossfläche sowie des Bauraumes und Abweichung der Dachform nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundflächen und Geschossfläche werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Zweigeschossige Anbauten sind im maßgeblichen Quartier nicht vorhanden.

 

Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Bauraums und die Abweichung der Dachform wird zugestimmt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Bereits mit der Baugenehmigung vom 15.01.2013 wurden die Überschreitung der Baugrenzen und eine Abweichung der Dachform zugelassen.

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

 

 

 

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.