Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag (Tektur) nach den Plänen der
Architektin Heidrun Höfler, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 14.06.2018, wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Traufhöhe und
Abweichung der Dachneigung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46
und 46-1 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung
der Dachneigung wird befürwortet, da es sich um eine geringfügige Abweichung
handelt und es bereits einen Bezugsfall im Bebauungsplangebiet gibt (Fl.Nr.
862/0).
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Traufhöhe wird abgelehnt, da die Grundzüge der Planung
berührt sind und es keine Abweichungen im unmittelbaren Umfeld gibt.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung
vorzusehen.