Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architekten Rössner Wohnbau GmbH, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 22.06.2018, wird zustimmend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von der Mindestgrundstücksgröße
und einer Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und 2 nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die
Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße wird befürwortet, da der
Bebauungsplan ein Baufenster für das Grundstück vorsieht.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und 2 wird
zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen
und der Zufahrt ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt
werden und da dies im Bebauungsplan Nr. 34 / STOCKDORF nicht berücksichtigt
wird.
Da der Bebauungsplan Nr. 34 / STOCKDORF die
Grünordnung festsetzt ist folgendes zu beachten:
Stellungnahme Umwelt:
Die im Bebauungsplan festgesetzte
Hainbuchenhecke ist soweit als möglich an der vorgegebenen Stelle im
Vorgartenbereich wieder zu pflanzen.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser
ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.