Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Cosmovici, GR Eck
Beschluss:
Antragsteller:
Es besteht der
Wunsch, meine bestehende, ostweisende Dachgaube (Flurstück 1478/36, siehe
Bauzeichnungen und amtl.Lageplan) um 387,5cm zu verlängern, um so ein Zimmer im
1.OG durch Wegfall von Dachschrägen als Kinderzimmer besser nutzbar zu machen.
Durch das
Bauvorhaben würde ausschließlich die Länge der Gaube verändert. Alle Flächen
und Abstände des Grundstückes bzw. die Höhenangaben des Gebäudes bleiben
unberührt.
Von der Straße
gesehen ist nur die Seitenfläche der Gaube einsehbar, so dass das Bauvorhaben
das Straßenbild nicht verändern würde. Das Einverständnis aller Nachbarn wurde
bereits mündlich eingeholt. Die Unterschriften werden bei positivem Vorbescheid
mit dem Bauantrag nachgereicht.
Da die Gaubenlänge
nach der Maßnahme mehr als 1/3 der gesamten Giebellänge betragen würde, ist
eine Befreiung von § 5.4 des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF vom 25.4.2002
nötig.
Hierzu bitte ich
Sie die folgenden Gebäude als Bezugsfälle zu überprüfen: Paul-Keller-Straße
1,14 und 18, Max-Dingler-Straße 4/4A, 6/6A,22/22A sowie die Heimstraße 46.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der zulässigen Länge der
Dachgaube nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die vom Antragsteller angegebenen Bezugsfälle wurden vor Aufstellung des
Bebauungsplanes errichtet und können daher nicht herangezogen werden.