Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 4

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Cosmovici, GR Eck


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.06.2018, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

Antragsteller:

Es besteht der Wunsch, meine bestehende, ostweisende Dachgaube (Flurstück 1478/36, siehe Bauzeichnungen und amtl.Lageplan) um 387,5cm zu verlängern, um so ein Zimmer im 1.OG durch Wegfall von Dachschrägen als Kinderzimmer besser nutzbar zu machen.

 

Durch das Bauvorhaben würde ausschließlich die Länge der Gaube verändert. Alle Flächen und Abstände des Grundstückes bzw. die Höhenangaben des Gebäudes bleiben unberührt.

Von der Straße gesehen ist nur die Seitenfläche der Gaube einsehbar, so dass das Bauvorhaben das Straßenbild nicht verändern würde. Das Einverständnis aller Nachbarn wurde bereits mündlich eingeholt. Die Unterschriften werden bei positivem Vorbescheid mit dem Bauantrag nachgereicht.

 

Da die Gaubenlänge nach der Maßnahme mehr als 1/3 der gesamten Giebellänge betragen würde, ist eine Befreiung von § 5.4 des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF vom 25.4.2002 nötig.

 

Hierzu bitte ich Sie die folgenden Gebäude als Bezugsfälle zu überprüfen: Paul-Keller-Straße 1,14 und 18, Max-Dingler-Straße 4/4A, 6/6A,22/22A sowie die Heimstraße 46.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der zulässigen Länge der Dachgaube nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

Die vom Antragsteller angegebenen Bezugsfälle wurden vor Aufstellung des Bebauungsplanes errichtet und können daher nicht herangezogen werden.