Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

1.      Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0732) vom 17.07.2018.

 

2.      Auf der Grundlage der in der Begründung zu dieser Beschlussvorlage sowie der Beschlussvorlage Ö 0598 vom 15.09.2017 dargestellten Festsetzungen wird für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 178/GAUTING eine Konkretisierung der Planungskonzeption ergänzend zu den im Beschluss des Bauausschusses vom 10.05.2016 genannten Zielen wie folgt vorgenommen:

 

                         Der Bauraum auf dem Grundstück FlNr. 844/3 soll aus Gründen der Fernwirkung, des vorhandenen Baumbestands sowie der Vermeidung von Hangrutschgefahren deutlich von der Hangkante zurückgesetzt werden.

 

                         Im Hinblick auf eine Fernwirkung soll eine gestaffelte Höhenentwicklung von 2 Geschossen ‑ nur in kleinen Bereichen von 3 Geschossen – auf den Grundstücken Fl.Nrn. 844/3 und 845 festgesetzt werden.

 

                         Die Bauräume auf dem Grundstück FlNr. 845 sollen abgerückt von den vorhandenen Grundstücksgrenzen festgelegt werden.

 

                         Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung soll eine GRZ von maximal 0,3 festgesetzt werden. Diese GRZ soll als Bauraumbezug über eine GR auf verschiedene Bauräume verteilt werden.

 

                   Im Bereich des Zacherlweges soll eine Wendemöglichkeit vorgesehen werden. Der künftige Geltungsbereich des Bebauungsplans soll daher die Grundstücke Fl.Nrn. 844/3, 844/8, 844/11, 844/12 (Teilfläche) und 845 umfassen.

 

                                                                                                                   Ja  10   Nein   0

 

 

3.       Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 BauGB i. d. F. der      Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I., S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I., S. 1057) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch Art. 17 a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 178/Gauting für die Grundstücke FlNrn. 844/3, 844/8, 844/11, 844/12 (Teilfläche) und 845 mit folgendem Inhalt:

 

                   Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178/GAUTING für die Grundstücke Fl.Nrn. 844/3, 844/8, 844/11, 844/12 (Teilfläche) und 845 westlich des Zacherlwegs.

 

§ 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst den in diesem Lageplan schwarz umrandeten Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 844/3, 844/8, 844/11, 844/12 (Teilfläche) und 845, Gemarkung Gauting westlich des Zacherlwegs.

 

 

§ 2

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Aus­nahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

 

§ 3

 

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf des 31.05.2019 Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.

 

                                                                                                                         Ja  10   Nein 0

 

4.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 178/GAUTING für die Grundstücke Fl.Nrn. 844/3, 844/8, 844/11, 844/12 (Teilfläche) und 845 westlich des Zacherlwegs sowie über den Erlass einer Veränderungssperre für den Umgriff des Bebauungsplans öffentlich bekannt zu machen und das Änderungsverfahren entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchzuführen.