Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Münchener Kindl Wohnbau GmbH mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.07.2018,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
- Wenn das Grundstück nicht mit 4 Einfamilienhäusern bebaut werden darf, dürfen wir dann einen Gebäudekomplex mit 4 Eigentumswohnungen erstellen?
Kann nicht abschließend beantwortet werden, da keine Größenangaben
gemacht wurden.
- Ist das gesamte Grundstück als „Dorfgebiet“ ausgewiesen?
Ja
- Ist eine Bebauung nach §34 BauGB (Innenbereich) möglich?
Ja
Das Vorhaben fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.