Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1.
Ist die Errichtung, einer Stützmauer, an der nördlichen
Grundstücksgrenze (Höhe ab geplanten Gel. ca. 2,50 m) entlang des vorhandenen
Geh- und Radweges zulässig?
Ja.
2.
Ist die Errichtung von zwei Stützmauern im Bereich der Terrassen (Höhe
ab geplanten Gel. ca. 1,50 m) von Haus 1 und 2 zulässig?
Ja.
3.
Ist die Findung der Wandhöhe, von 6,50 m It. Beb.Plan, wie im
Schemaschnitt A_A angegeben, zulässig?
Nein.
4.
Hat die geringfügige Überschreitung der GRZ (vorh. 0,267 lt. Beb.Plan
0,25) von 0,17 Aussicht auf Genehmigung?
Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt.
Genehmigungen werden nur vom Landratsamt Starnberg erteilt.
5.
Haben größere Geländeveränderungen, wie im BBP unter Pkt. 5.2 angegeben,
bis zu ca. 2,50 m Aussicht auf Genehmigung?
Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht in Aussicht gestellt, da der
natürliche Geländeverlauf so wenig wie möglich zu verändern ist.
Genehmigungen werden nur vom Landratsamt Starnberg erteilt.
6.
Kann eine Befreiung von den Festsetzungen des BBP im Pkt, 5.1 in
Aussicht gestellt werden?
Nein.
7.
Kann für die beiden zu errichtenden Garagen der Pkt 7.4, Abs. 2. Satz 2
des BBP angewandt werden.
Nein.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Wandhöhe und Abweichung der Dachform bei den Garagen nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Die
erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB werden abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab
1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.