Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Thomas Strobel, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 19.07.2018, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

1.    Ist die Errichtung, einer Stützmauer, an der nördlichen Grundstücksgrenze (Höhe ab geplanten Gel. ca. 2,50 m) entlang des vorhandenen Geh- und Radweges zulässig?

 

Ja.

 

 

2.    Ist die Errichtung von zwei Stützmauern im Bereich der Terrassen (Höhe ab geplanten Gel. ca. 1,50 m) von Haus 1 und 2 zulässig?

 

Ja.

 

 

3.    Ist die Findung der Wandhöhe, von 6,50 m It. Beb.Plan, wie im Schemaschnitt A_A angegeben, zulässig?

 

Nein.

 

 

4.    Hat die geringfügige Überschreitung der GRZ (vorh. 0,267 lt. Beb.Plan 0,25) von 0,17 Aussicht auf Genehmigung?

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt.

Genehmigungen werden nur vom Landratsamt Starnberg erteilt.

 

 

5.    Haben größere Geländeveränderungen, wie im BBP unter Pkt. 5.2 angegeben, bis zu ca. 2,50 m Aussicht auf Genehmigung?

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht in Aussicht gestellt, da der natürliche Geländeverlauf so wenig wie möglich zu verändern ist.

Genehmigungen werden nur vom Landratsamt Starnberg erteilt.

 

 

6.    Kann eine Befreiung von den Festsetzungen des BBP im Pkt, 5.1 in Aussicht gestellt werden?

 

Nein.

 

 

7.    Kann für die beiden zu errichtenden Garagen der Pkt 7.4, Abs. 2. Satz 2 des BBP angewandt werden.

 

Nein.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe und Abweichung der Dachform bei den Garagen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.

 

Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB werden abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.