Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Konrad Hisdorf, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.08.2018, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

1. Hat die Nutzung und Bebauung auf dem östlichen verbleibenden Teilgrundstück nach der Teilung Bestandsschutz? Es ergibt sich dann (für die Haupt-/Wohngebäude)eine GRZ von 0,28 und GFZ von 0,34?

 

Ja, solange der Altbestand nicht verändert wird.

 

 

2.   Die geplante Bebauung incl. des Bestandes auf beiden Grundstücken hat eine Gesamtlänge von ca. 31 m.

Die künftige Gesamt-Bebauung bezogen auf die Stammflur Fl.Nr. 1673 / 25 soll eine Länge von 31 m bei 2 Vollgeschossen (nur im westlichen Grundstücksteil) haben.

Ist eine Bau-Länge von insgesamt 31 m zulässig?

Bezugsfall: Fl.Nr. 1673 / 23, Waldstraße 10

 

Ja.

 

 

3.   Kann, wenn der Bestand an der neuen Grenze abgebrochen werden sollte, unter Einhaltung des Brandschutzes wieder profilgleich angebaut werden?

 

Nein. Es ist der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen sowie das Abstandsflächenrecht einzuhalten.

 

 

4.   Kann das Geh- und Fahrtrecht auf eine Breite von 3 m für das künftige westliche Teilgrundstück auf die Nutzungsberechnung des neuen östlichen Teilgrundstücks als Baugrundstücksfläche angerechnet werden?

 

Nein. Berechnung der beiden Nutzungsmaße ist der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil des Baugrundstücks. Der mit dem Geh- und Fahrtrecht „belastete“ Grundstücksanteil kann daher nicht als Baugrundstücksfläche angerechnet werden.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächen sowie Abweichung der Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.

 

Da sich die Überschreitung der Grundflächen sowie die Abweichung der Dachneigung durch den Bestand ergeben, sind Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.

 

Das natürliche und das künftige Gelände sind in allen Ansichten der Planung mit Höhenkoten einzutragen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1 : 200, möglichst von einem Gartenbauarchitekten, beizufügen.

 

Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk oder Holzverkleidung zulässig.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.