Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Hat die Nutzung
und Bebauung auf dem östlichen verbleibenden Teilgrundstück nach der Teilung
Bestandsschutz? Es ergibt sich dann (für die Haupt-/Wohngebäude)eine GRZ von
0,28 und GFZ von 0,34?
Ja, solange der Altbestand nicht verändert wird.
2.
Die geplante
Bebauung incl. des Bestandes auf beiden Grundstücken hat eine Gesamtlänge von
ca. 31 m.
Die künftige Gesamt-Bebauung
bezogen auf die Stammflur Fl.Nr. 1673 / 25 soll eine Länge von 31 m bei 2
Vollgeschossen (nur im westlichen Grundstücksteil) haben.
Ist eine Bau-Länge
von insgesamt 31 m zulässig?
Bezugsfall: Fl.Nr.
1673 / 23, Waldstraße 10
Ja.
3.
Kann, wenn der
Bestand an der neuen Grenze abgebrochen werden sollte, unter Einhaltung des
Brandschutzes wieder profilgleich angebaut werden?
Nein. Es ist der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen sowie das
Abstandsflächenrecht einzuhalten.
4.
Kann das Geh- und
Fahrtrecht auf eine Breite von 3 m für das künftige westliche Teilgrundstück
auf die Nutzungsberechnung des neuen östlichen Teilgrundstücks als
Baugrundstücksfläche angerechnet werden?
Nein. Berechnung der beiden Nutzungsmaße ist der Anteil des Baugrundstücks,
der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Verkehrsflächen sind nicht
Bestandteil des Baugrundstücks. Der mit dem Geh- und Fahrtrecht „belastete“
Grundstücksanteil kann daher nicht als Baugrundstücksfläche angerechnet werden.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächen sowie
Abweichung der Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Da sich die Überschreitung der Grundflächen sowie die Abweichung der Dachneigung
durch den Bestand ergeben, sind Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB nicht
erforderlich.
Das natürliche und
das künftige Gelände sind in allen Ansichten der Planung mit Höhenkoten
einzutragen.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1 : 200,
möglichst von einem Gartenbauarchitekten, beizufügen.
Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk
oder Holzverkleidung zulässig.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und
Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen.