Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Sebastian Schumann, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 07.08.2018, wird ablehnend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und
2 und der Geschossflächenzahl nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
46 / GAUTING.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und 2 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenfläche und Zufahrt ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt wird und dies im Bebauungsplan Nr. 46 / GAUTING nicht berücksichtigt wird.
Da die Flächen von Aufenthaltsräumen von Nichtvollgeschossen inkl. der zugehörigen Treppenräume (siehe erteilten Vorbescheid vom 06.08.2018, Az. 40-V-2018-52-7) bei der Geschossfläche angerechnet werden liegt eine Überschreitung vor.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da es sich um eine erhebliche Überschreitung handelt und ein vergleichbares Objekt im Geviert D nicht bekannt ist.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung
vorzusehen.
Hinweis an das Landratsamt Starnberg:
Für das Vorhaben
werden drei Stellplätze in drei Einzelgaragen nachgewiesen. Sollte das
Grundstück anschließend nicht geteilt werden, sind entsprechend mehr
Stellplätze anzuordnen.