Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Eiglsperger
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Hermann Koch, Architects Company
GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.08.2018, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung
genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
1. Bebauung mit 2 Einfamilienhäusern
zulässig, weil vergleichbare Objekte im Geviert bereits genehmigt und
umgesetzt ?
Ja
- GFZ 0,65 gesamt zulässig, weil vergleichbare
Objekte im Geviert bereits genehmigt und umgesetzt ?
GFZ ist im „Geviert D“ als
unwirksam zu betrachten. Wird somit nicht herangezogen.
- Geschosse EG, 1.0G und ausgebautes DG zulässig,
weil vergleichbare Objekte im Geviert bereits genehmigt und umgesetzt
Ja
- Traufhöhe 650cm oder alternativ Dachneigung 30
Grad zulässig, weil vergleichbare Objekte im Geviert
bereits genehmigt und umgesetzt?
Nein, die Traufhöhe von 6,00 m
und dieDachneigung von 20-25°sind einzuhalten.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Traufhöhe nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2
BauGB wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim
Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch
bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen.