Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Andreas Bienert, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.08.2018, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

1.     Ist das Gebäude 16a mit einer GR von 140m2 (L 14,00m x B 10,00m) und einer maximalen GF von 315m2 zulässig?

 

Ja, aber zu beachten ist, dass noch keine Terrassenflächen in der Grundfläche berücksichtigt sind.

2.     Ist das Gebäude 16b mit einer GR von 140m2 (L 14,00m x B 10,00m) und einer maximalen GF von 315m2 zulässig?

Ja, aber zu beachten ist, dass noch keine Terrassenflächen in der Grundfläche berücksichtigt sind.

3.     Ist die Grundstücksteilung von je 700,50m2 und damit verbunden zwei Gebäuden zulässig?

Ja, bei Einhaltung der Abstandsflächen. Die Erschließung für das Hinterliegergrundstück ist mit einem Geh,- Fahr- und Leitungsrecht über das vordere Grundstück grundbuchrechtlich zu sichern.

4.     Ist die Dachneigung von 35° für Haus 16 a zulässig?

Ja

5.     Ist die Dachneigung von 35° für Haus 16 b zulässig?

Ja

6.     Wird der Fällung der Bäume 1, 9, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 21 und 22 zugestimmt? Ersatzpflanzungen werden unterstellt.

Ja, für die Bäume 1, 9, 10, 17, 19, 21 wird der Befreiung zugestimmt.

Für die Bäume 11, 16, 20, 22 ist keine Befreiung erforderlich, da die Bäume nicht als „ zu erhaltend“ festgesetzt sind.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Garagenstellplätze (Carports sind wie Garagen zu sehen) und Fällung von „zu erhaltend“ festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 148 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der Garagenstellplätze wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Fällung der „zu erhaltend“ festgesetzten Bäume wird befürwortet (siehe Stellungnahme FB 28).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

 

Bis zu 50 m Abstand zur Bahn muss mit Erschütterungen gerechnet werden. Aus diesem Grund ist bei der Errichtung eines Gebäudes innerhalb dieses Abstandes durch ein Erschütterungsgutachten eines anerkannten Gutachters nachzuweisen, wie hoch die Erschütterungen sind und welche baulichen Maßnahmen die Einhaltung der Kb-Werte möglich ist.

 

Bei Bauvorhaben oder Anpflanzungen auf den Bereichen der privaten Grundstücke, die in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bahnlinie München - Mittenwald realisiert werden sollen, wird empfohlen, die Deutsche Bahn AG, Zentralbereich Immobilien, Niederlassung München, zu kontaktieren.

 

Bei Bepflanzungen ist darauf zu achten, dass Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgt

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

 

Stellungnahme Umwelt 28.09.2018:

 

Laut Bebauungsplan sind auf dem Grundstück insgesamt 9 Bäume zum Erhalt festgesetzt.

Hiervon werden 6 Stück gefällt, wobei 5 der Bäume Nadelgehölz sind, allerdings mit unterschiedlichen Wertigkeiten.

Die Bäume mit den Nummern  21, 19, 17, 1, 10 sowie 9 können befreit werden.

 

Für die nicht zum Erhalt festgesetzten Bäume muss keine Fällgenehmigung erfolgen. 

 

Die besonders hochwertige Buche wird erhalten.

 

Die Ersatzpflanzungen sind vollkommen ausreichend und von sehr guter Qualität. (gez. Bahr)

 

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.