Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Baugrenzen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 36 / GAUTING
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da es sich um eine geringe Überschreitung
handelt und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits
zahlreiche Abweichungen von den
Baugrenzen im Bebauungsplangebiet (Bsp.: Fl.Nr. 662/57, Fl.Nr. 662/52, Fl.Nr.
662/50).
Einfriedungen sind als graue
Drahtgeflechtzäune bis max. 1,00 m Höhe, einschließlich Sockelhöhe (max. 15 cm)
zulässig.
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m sind
zulässig. Zu vermeiden sind Thuja, Liguster und ähnliches.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis an das Landratsamt:
Es gibt eine Abgrabung über Eck im Süden des Gebäudes