Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von
dem Bauantrag nach den Plänen des
Architekten, Manfred Gerstberger, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 05.09.2018 und
12.09.2018, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 2 und der
Baugrenzen nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 50 /
STOCKDORF.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der Grundfläche 2 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung
durch die Anrechnung der Zufahrt ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche
hinzugezählt wird und dies im Bebauungsplan Nr. 50 / STOCKDORF nicht
berücksichtigt wird.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB für die unterirdische Bauraumüberschreitung durch die Tiefgarage wird
befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die
Überschreitung städtebaulich ohne Belang ist.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Pflanzung von Thujen oder Scheinzypressen ist unzulässig.
Stellungnahme
Umwelt 27.09.2018
Im gültigen Bebauungsplan ist in der Mitte des Grundstückes ein Baum zum Erhalt festgesetzt. Laut den Unterlagen ist nicht zu erkennen, ob dieser noch steht oder nicht.
Eine der Neupflanzungen soll die Ersatzpflanzung für den zum Erhalt festgesetzten Baum sein. Der Stammumfang und die Pflanzqualität muss angepasst werden.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.