Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Manfred Gerstberger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 05.09.2018 und 12.09.2018, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 2 und der Baugrenzen nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 50 / STOCKDORF.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche 2 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch die Anrechnung der Zufahrt ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt wird und dies im Bebauungsplan Nr. 50 / STOCKDORF nicht berücksichtigt wird.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die unterirdische Bauraumüberschreitung durch die Tiefgarage wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Überschreitung städtebaulich ohne Belang ist.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Pflanzung von Thujen oder Scheinzypressen ist unzulässig.

 

Stellungnahme Umwelt 27.09.2018

 

Im gültigen Bebauungsplan ist in der Mitte des Grundstückes ein Baum zum Erhalt festgesetzt. Laut den Unterlagen ist nicht zu erkennen, ob dieser noch steht oder nicht.

 

Eine der Neupflanzungen soll die Ersatzpflanzung für den zum Erhalt festgesetzten Baum sein. Der Stammumfang und die Pflanzqualität muss angepasst werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.