Nachtrag: 08.10.2018 Nummer 9
Sitzung: 09.10.2018 BA/061/XIV.WP
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0
Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Die Niederschrift der 47. Sitzung des Bauausschusses vom 19.09.2017 wird
bei Beschluss-Nr. 1317 „Bebauungsplan Nr. 178/GAUTING für die
Grundstücke Fl. Nrn. 844/3, 844/8 und 845 westlich des Zacherlwegs;
Konkretisierung der Festsetzungen“ wie folgt berichtigt – die
ergänzten Textteile sind in fetter Schrift und unterstrichen
aufgeführt:
- Der
Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung
(Drucksache Ö 0598) vom 15.09.2017.
- Auf der
Grundlage der in der Begründung zu dieser Beschlussvorlage dargestellten
Festsetzungen wird für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.
178/GAUTING eine Konkretisierung der Planungskonzeption ergänzend zu den
im Beschluss des Bauausschusses vom 10.05.2016 genannten Zielen wie folgt
vorgenommen:
-
Der Bauraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 844/3 soll
aus Gründen der Fernwirkung, des vorhandenen Baumbestands sowie der Vermeidung
von Hangrutschgefahren deutlich von der Hangkante zurückgesetzt werden.
-
Im Hinblick auf eine Fernwirkung soll eine gestaffelte
Höhenentwicklung von 2 Geschossen und nur in kleinen Teilbereichen 3 Geschossen
auf den Grundstücken Fl.Nrn. 844/3 und 845 festgesetzt werden.
-
Die Bauräume auf dem Grundstück Fl.Nr. 845 sollen
abgerückt von den vorhandenen Grundstücksgrenzen festgelegt werden.
-
Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung soll
eine GRZ von max. 0,3 festgesetzt werden. Diese GRZ soll als Bauraumbezug über
eine GR auf verschiedene Bauräume verteilt werden.
-
Im Bereich des Zacherlweges soll eine
Wendemöglichkeit vorgesehen werden. Der Teil des Zacherlweges im Bereich der
Grundstücke Fl.Nrn. 844/8, 844/11 und 844/3 soll daher in den Geltungsbereich
des Bebauungsplans einbezogen werden.
- Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der §§
14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert
durch Art. 17 a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. 12. 2016 (GVBl. S. 335) eine
Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 178/GAUTING für die
Grundstücke Fl.Nrn. 844/3, 844/8, 844/11, 844/12 (Teilfläche)
und 845 westlich des Zacherlwegs mit folgendem Inhalt:
Satzung über eine
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. 178/GAUTING für die Grundstücke Fl.Nrn. 844/3, 844/8, 844/11,
844/12 (Teilfläche) und 845 westlich des Zacherlwegs
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem
Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst den in diesem Lageplan schwarz
umrandeten Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 844/3, 844/8, 844/11, 844/12
(Teilfläche) und 845, Gemarkung Gauting westlich des Zacherlwegs.
§ 2
Rechtswirkungen
der Veränderungssperre; Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und
2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs.
3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14
Abs. 2 BauGB erteilt werden.
§ 3
Inkrafttreten;
Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie
tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist,
spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die
Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt
unberührt.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 178/GAUTING für die Grundstücke Fl. Nrn. 844/3,
844/8, 844/11, 844/12 (Teilfläche) und 845
westlich des Zacherlwegs sowie über den Erlass einer Veränderungssperre
für den Umgriff des Bebauungsplans öffentlich bekannt zu machen und das
Änderungsverfahren entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und
Umweltbericht durchzuführen.