Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von der Bauvoranfrage
nach den Plänen des Architekten, Thomas Huber
mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 02.10.2018,
wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 1, der Geschossfläche,
Abweichung der Dachneigung, Abweichung der Garagendachform sowie Errichtung der
Garage außerhalb der Baugrenzen nicht den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr.
147 und 147-1 / GAUTING.
Die erforderliche
Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB bzw. die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31
Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt
werden und die Abweichungen städtebaulich relevant sind.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach von einem Gartenbauarchitekten)
beizufügen.
Pro Grundstück sind
mindestens so viele Bäume zu pflanzen, dass je angefangene 200 qm
Gesamtgrundstücksfläche ein Baum kommt; bestehende oder festgesetzte zu
pflanzende Bäume sind hierauf anzurechnen.
Die Pflanzung von Thujen oder Scheinzypressen ist unzulässig.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.