Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1.
Ist das Betreiben eines Kosmetikstudios in diesem Gebäude
zulässig?
Nein
2.
Ist das Betreiben eines Kosmetikstudios in dem angegebenen
Raum mit den angegebenen Bedingungen zulässig?
Nein
3.
Sind zwei Kundenparkplätze für das Betreiben eines
Kosmetikstudios ausreichend?
Wird
vom Landratsamt geprüft.
4.
Ist die Zustimmung aller Bewohner des Hauses notwendig?
Frage
im Vorbescheidsverfahren nicht zulässig.
Nach § 3 BauNVO i. V. m. § 13 BauNVO ist das Vorhaben
unzulässig.