Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Knape


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Jutta Plöckl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 05.10.2018, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

1. Ist das in den Planvarianten dargestellte Wohnbauvorhaben auf Fl.Nr. 853 / 6 Gemarkung Gauting nach seinem jeweiligen Maß- GRZ, GFZ, WH, FH bauplanungsrechtlich zulässig?

Begründung:

Bezugsfall Schrimpfstr. 15a+15b

Bezugsfall Schrimpfstr. 15

Bezugsfall Schrimpfstr. 15c

Bezugsfall Schrimpfstr. 17

Bezugsfall Flurstr. 10+12

Bezugsfall Flurstr. 5+5a

FH=9,03m    GFZ 0,64 FH=9,03m    GFZ 0,42 FH=9,03m    GFZ 0,51 FH=8,44m    GFZ 0,44 FH=8,60m    GFZ 0,42 FH=8,76m    GFZ 0,40

 

Variante 1-4: Ja.

Variante 5: Ja, mit Einhaltung der Abstandsflächen.

Variante 6: Nein.

 

2.     Ist ein Volumen wie jeweils dargestellt planungsrechtlich möglich?

 

Ja.

3.     Ist eine Befreiung von der GFZ nötig?

 

Mit Schreiben vom 16.06.2017 teilte das Landratsamt Starnberg mit, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der GFZ in den Baufeldern „D“ und „F“ überwiegend nicht eingehalten ist. Da es sich hierbei um nicht nur vereinzelte und auch wesentliche Abweichungen handelt, kann die GFZ zur Beurteilung künftiger Bauvorhaben nicht mehr herangezogen werden und ist daher als unwirksam zu betrachten.

4.     Falls eine Befreiung von der GFZ nötig ist, wird diese jeweils wie in den Varianten angegeben gewährt?

5.      

Begründung:

siehe Bezugsfälle Frage 1

 

Siehe Antwort zur Frage 3.

6.     Ist mit der Angabe Traufhöhe im Bebauungsplan der Schnittpunkt Unterkante Sparren mit Dachhaut Gebäude außen gemeint?

 

Die Traufhöhe ist das Maß zwischen Geländeoberfläche und Unterkante Sparren entlang der Außenwand.

 

 

 

 

 

7.     Gibt es hinsichtlich der Dachgestaltung andere Vorschriften zu beachten außer denen des Bebauungsplanes (Satteldach und Dachneigung 22-25 Grad) und denen der Bayerischen Bauordnung?

 

Nein.

8.     Gilt im vorliegenden Fall Variante 5 bzgl. der Abstandsflächen an der Nordseite (Fl.Nr. 853) Art.6 Abs. 2 Satz 3 BayBO (Alternative 1:...Abstandsflächen sowie Abstände im Sinn des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden...)?

 

Abstandsflächenrecht unterliegt dem Bauordnungsrecht und wird somit vom Landratsamt Starnberg geprüft.

9.     Ist auf der Nordseite bei Variante 5 demnach kein Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten?

 

Siehe Antwort zu Frage 7.

 

10.  Bedarf es bei Variante 5 daher auf der Nordseite keiner Zustimmung der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 853 gem. Art.6 Abs. 2 Satz 3 BayBO (Alternative 2:... oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zustimmt)?

 

Siehe Antwort zu Frage 7.

11.  Ist es zutreffend, dass NG und Garagen sofern kleiner oder gleich als 0,1 der Fläche des Baugrundstückes aufgrund des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1965 nicht zur GRZ von 0,4 gezählt werden müssen?

 

Ja, da die BauNVO aus 1962 Anwendung findet.

12.  Ist es zutreffend, dass im vorliegenden Fall (Bebauungsplan von 1965), bei der GFZ und der GRZ eingeschossige Erker im Sinne der Untergeordnetheit nach den Kriterien, insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes bis zu jeweils 5 m lang und nicht mehr als 1,50 m vor dieser Außenwand vortretend und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleibend, nicht zur GRZ und GFZ gerechnet werden müssen?

 

Ja, da die BauNVO aus 1962 Anwendung findet.

13.  Gibt es eine Vorgartensatzung?

 

Nein.

14.  Gibt es eine Baumschutzverordnung in Gauting für den Bereich des Baugrundstückes?

 

Nein.

15.  Können Stellplätze innerhalb der 5 m Zone außerhalb des Baufensters an der Straße nachgewiesen werden?

 

Ja, solange die Stellplätze nicht überdacht werden.

16.  Kann die maximale GRZ von 0,4 überschritten werden durch Stellplätze?

 

Ja.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Traufhöhe (Variante 6) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Traufhöhe bei der Variante 6 wird abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren oder falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.