Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Knape
Beschluss:
1. Ist das in
den Planvarianten dargestellte Wohnbauvorhaben auf Fl.Nr. 853 / 6 Gemarkung
Gauting nach seinem jeweiligen Maß- GRZ, GFZ, WH, FH bauplanungsrechtlich
zulässig?
Begründung: Bezugsfall Schrimpfstr. 15a+15b Bezugsfall Schrimpfstr. 15 Bezugsfall Schrimpfstr. 15c Bezugsfall Schrimpfstr. 17 Bezugsfall Flurstr. 10+12 Bezugsfall Flurstr. 5+5a |
FH=9,03m
GFZ 0,64 FH=9,03m GFZ 0,42
FH=9,03m GFZ 0,51 FH=8,44m GFZ 0,44 FH=8,60m GFZ 0,42 FH=8,76m GFZ 0,40 |
Variante 1-4: Ja.
Variante 5: Ja, mit Einhaltung der
Abstandsflächen.
Variante 6: Nein.
2. Ist ein Volumen wie jeweils
dargestellt planungsrechtlich möglich?
Ja.
3. Ist eine Befreiung von der GFZ
nötig?
Mit Schreiben vom 16.06.2017 teilte das Landratsamt
Starnberg mit, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der GFZ in den Baufeldern
„D“ und „F“ überwiegend nicht eingehalten ist. Da es sich hierbei um nicht nur
vereinzelte und auch wesentliche Abweichungen handelt, kann die GFZ zur
Beurteilung künftiger Bauvorhaben nicht mehr herangezogen werden und ist daher
als unwirksam zu betrachten.
4. Falls eine Befreiung von der GFZ nötig ist, wird
diese jeweils wie in den Varianten angegeben gewährt?
5.
Begründung:
siehe Bezugsfälle Frage 1
Siehe Antwort zur Frage 3.
6. Ist mit der Angabe Traufhöhe im Bebauungsplan der
Schnittpunkt Unterkante Sparren mit Dachhaut Gebäude außen gemeint?
Die Traufhöhe ist
das Maß zwischen Geländeoberfläche und Unterkante Sparren entlang der
Außenwand.
7. Gibt es hinsichtlich der Dachgestaltung andere
Vorschriften zu beachten außer denen des Bebauungsplanes (Satteldach und
Dachneigung 22-25 Grad) und denen der Bayerischen Bauordnung?
Nein.
8. Gilt im vorliegenden Fall
Variante 5 bzgl. der Abstandsflächen an der Nordseite (Fl.Nr. 853) Art.6 Abs. 2
Satz 3 BayBO (Alternative 1:...Abstandsflächen
sowie Abstände im Sinn des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere
Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie
nicht überbaut werden...)?
Abstandsflächenrecht
unterliegt dem Bauordnungsrecht und wird somit vom Landratsamt Starnberg
geprüft.
9. Ist auf der Nordseite bei Variante 5 demnach kein
Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten?
Siehe Antwort zu Frage
7.
10. Bedarf es bei Variante 5
daher auf der Nordseite keiner Zustimmung der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr.
853 gem. Art.6 Abs. 2 Satz 3 BayBO (Alternative 2:... oder wenn
der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich, aber nicht in
elektronischer Form zustimmt)?
Siehe Antwort zu Frage
7.
11. Ist es zutreffend, dass NG und Garagen sofern
kleiner oder gleich als 0,1 der Fläche des Baugrundstückes aufgrund des
Bebauungsplanes aus dem Jahr 1965 nicht zur GRZ von 0,4 gezählt werden müssen?
Ja, da die BauNVO aus 1962 Anwendung findet.
12. Ist es zutreffend, dass im
vorliegenden Fall (Bebauungsplan von 1965), bei der GFZ und der GRZ
eingeschossige Erker im Sinne der Untergeordnetheit nach den Kriterien,
insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen
Gebäudes bis zu jeweils 5 m lang und nicht mehr als 1,50 m vor dieser Außenwand
vortretend und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt
bleibend, nicht zur GRZ und GFZ gerechnet werden müssen?
Ja, da die BauNVO aus 1962 Anwendung findet.
13. Gibt es eine Vorgartensatzung?
Nein.
14. Gibt es eine Baumschutzverordnung in Gauting für
den Bereich des Baugrundstückes?
Nein.
15. Können Stellplätze innerhalb der 5 m Zone außerhalb
des Baufensters an der Straße nachgewiesen werden?
Ja, solange die Stellplätze nicht überdacht werden.
16. Kann die maximale GRZ von 0,4 überschritten werden
durch Stellplätze?
Ja.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Traufhöhe (Variante 6)
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Traufhöhe bei der Variante 6 wird abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren oder falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser
ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.