Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Eiglsperger, GR Meiler, GR Knape, GR Eck


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Andreas Barth, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.09.2018, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung der Dachform und Nichteinhaltung der Straßenbegrenzungslinie nicht den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 46-2 und 46-2 A / GAUTING.

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung der Dachform wird zugestimmt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Die Einliegerwohnung wird zum Teil im Bestand als auch in dem Anbau untergebracht. Der Anbau erreicht eine Größe von ca. 46 m². Durch Einhaltung der Festsetzungen Nr. 5.2 und 5.3 des Bebauungsplanes würde dies zu einer nichtbeabsichtigten Härte führen. Da sowohl Garagen als auch Lagerschuppen etc. in dieser Größe mit einem Flachdach errichtet werden können, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anbau um einen untergeordneten Baukörper handelt und eine Errichtung mit einem Flachdach bis zu einer Größe von maximal 46m² möglich ist.

Der Beschluss hat zur Folge, dass die Befreiungsmöglichkeit von der Dachform für Anbauten von einer maximalen Größe bis einschließlich 46 m² GRUNDSÄTZLICH auch für andere Vorhaben im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 46-2/GAUTING gilt.

 

Die Nichteinhaltung der Straßenbegrenzungslinie ist nicht Bestandteil des Bauantrages und wird daher nicht berücksichtigt.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren oder, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, eine Begrünung vorzusehen.

 

Hinweis an LRA:

 

Für die Einliegerwohnung wird kein eigener Stellplatz nachgewiesen.


GR Platzer gem. Art. 49 GO von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

GR Dr. J. Sklarek und GR Moser bei Beratung und Beschlussfassung abwesend.