Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung:  GR Deschler, GR Meiler, GR Dr. Sklarek, GR Eck, GRin Klinger, GRin Cosmovici


Beschluss:

 

Zu dem Antrag auf Ausnahme von der Werbeanlagensatzung nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.10.2018,

wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt bzw. nicht erklärt.

 

Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung.

 

§ 2 Gestaltungsanforderungen

 

  1. A) Werbeanlagen dürfen nur an Hauptgebäuden angebracht werden.

 

6.        Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Hinweiszeichen für abseits oder versteckt gelegene Betriebe können im Einzelfall nach § 4 zugelassen werden.

 

Eine Abweichung gemäß § 4 der Satzung für das Schild am Schloßpark wird nicht gestattet, da das Restaurant von dieser Seite nicht versteckt gelegen ist.

 

Das bereits errichtete Schild am Schloßpark ist zu entfernen.

 

Ja   8    Nein   4

 

Eine Abweichung gemäß § 4 der Satzung für das Schild an der Planegger Straße wird gestattet, da man auf dieser Seite nicht mit einem Restaurant rechnet.

 

                                                                                                                        Ja   12    Nein   0