Sitzung: 27.11.2018 BA/063/XIV.WP
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Deschler, GR Meiler, GR Dr. Sklarek, GR Eck, GRin Klinger, GRin Cosmovici
Beschluss:
Zu dem Antrag auf
Ausnahme von der Werbeanlagensatzung nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 18.10.2018,
wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt bzw. nicht erklärt.
Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung.
§ 2 Gestaltungsanforderungen
- A)
Werbeanlagen dürfen nur an Hauptgebäuden angebracht werden.
6. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der
Leistung zulässig. Hinweiszeichen für abseits oder versteckt gelegene Betriebe
können im Einzelfall nach § 4 zugelassen werden.
Eine Abweichung gemäß § 4 der Satzung für das Schild am Schloßpark wird
nicht gestattet, da das Restaurant von dieser Seite nicht versteckt gelegen
ist.
Das bereits errichtete Schild am Schloßpark ist zu entfernen.
Ja
8 Nein 4
Eine Abweichung gemäß § 4 der Satzung für das Schild an der Planegger
Straße wird gestattet, da man auf dieser Seite nicht mit einem Restaurant
rechnet.
Ja
12 Nein 0