Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Alfred Stefanec, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.10.2018, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Hauptvariante – Nord- und Südflügel + Querriegel:

 

1) Wird dieser vorgeschlagenen Gebäudeanordnung und der Größe der Gebäudekörper zugestimmt?

 

Nein.

 

 

2) Wird der beabsichtigten Art der Nutzung, der Gebäude-und Dachform sowie der Anzahl der Geschosse gem. beiliegenden Plänen zugestimmt?

 

Art der Nutzung:                      Ja, Wohnnutzung ist zulässig.

Gebäude-/Dachform:             Nein.

Anzahl der Geschosse:           Nein.

 

 

3) Zur Unterbringung der notwendigen Stellplätze soll auf dem Grundstück eine Tiefgarage im westlichen Teil der Anlage geplant werden. Die Zu-/Abfahrt erfolgt von der Hildegardstraße im nördlichen Bereich des Grundstückes liegend.

a.)        Wird dem geplanten Erschließungskonzept zugestimmt?

b.)        Ist die Lage der TG genehmigungsfähig?

 

a.)        Ja.

b.)        Die Genehmigung obliegt dem Landratsamt Starnberg.

 

 

Variante 1 – ein Baukörper:

 

1) Wird dieser vorgeschlagenen Gebäudeform und der Größe der Gebäudekörper zugestimmt?

 

Gebäudeform:                        Ja.

Größe:                         Nein.

 

 

2) Wird der beabsichtigten Art der Nutzung, der Gebäude-und Dachform sowie der Anzahl der Geschosse gem. beiliegenden Plänen zugestimmt?

 

Art der Nutzung:                                  Ja, Wohnnutzung ist zulässig.

Gebäude-/Dachform, Geschosse:     Ja.

 

 

3) Zur Unterbringung der notwendigen Stellplätze soll auf dem Grundstück eine Tiefgarage im westlichen Teil des Gebäudes geplant werden. Die Zu-/Abfahrt erfolgt von der Hildegardstraße aus (nördlicher Bereich)

a.)        Wird dem geplanten Erschließungskonzept zugestimmt?

b.)        Ist die Lage der TG genehmigungsfähig?

 

a.)        Ja.

b.)        Die Genehmigung obliegt dem Landratsamt Starnberg.

 

 

Variante 2 – zwei Dreispänner:

 

1) Wird dieser vorgeschlagenen Gebäudeform und der Größe der Gebäudekörper zugestimmt?

 

Gebäudeform:                        Gebäude A      Nein.

Gebäude B      Ja.

Größe:                         Ja.

 

 

2) Wird der beabsichtigten Art der Nutzung, der Gebäude-und Dachform sowie der Anzahl der Geschosse gem. beiliegenden Plänen zugestimmt?

 

Art der Nutzung:          Ja, Wohnnutzung ist zulässig.

Gebäudeform:                        Gebäude A      Nein.

Gebäude B      Ja.

Dachform:                   Ja.

Anzahl Geschosse:     Ja.

 

 

3) Zur Unterbringung der notwendigen Stellplätze sollen auf dem Grundstück Duplexgaragen errichtet werden. Sind die Duplexgaragen und die Lage genehmigungsfähig?

 

Die Genehmigungsfähigkeit obliegt dem Landratsamt Starnberg.

 

 

4) Ist die Realteilung wie vorgesehen genehmigungsfähig?

 

Die Genehmigungsfähigkeit obliegt dem Landratsamt Starnberg.

 

 

 

Variante 3 – zwei Doppelhaushälften:

 

1) Wird dieser vorgeschlagenen Gebäudeform und der Größe der Gebäudekörper zugestimmt?

 

Gebäudeform:                        Ja.

Größe:                         Ja.

 

 

2) Wird der beabsichtigten Art der Nutzung, der Gebäude-und Dachform sowie der Anzahl der Geschosse gem. beiliegenden Plänen zugestimmt?

 

Art der Nutzung:                                  Ja, Wohnnutzung ist zulässig.

Gebäude-/Dachform, Geschosse:     Ja.

 

 

3) Zur Unterbringung der notwendigen Stellplätze sollen auf dem Grundstück Garagen errichtet werden. Sind die Garagen und die Lage genehmigungsfähig?

 

Die Genehmigungsfähigkeit obliegt dem Landratsamt Starnberg.

 

 

4) Ist die Realteilung wie vorgesehen genehmigungsfähig?

 

Die Genehmigungsfähigkeit obliegt dem Landratsamt Starnberg.

 

 

Die Hauptvariante und die Variante 1 fügen sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Die geplanten Bauvorhaben fügen sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche, Wandhöhe und Firsthöhe findet.

 

 

Die Varianten 2 und 3 fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren oder falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.