Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Diese Beschlussvorlage wurde als Tischvorlage an die GRin und GR verteilt.


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Robert Giessl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.10.2018, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

 

1) Ist eine Wohnbebauung mit 3 Einfamilienhäusern mit einer Grundfläche jeweils bis 110 qm innerhalb der dargestellten faktischen Baugrenzen zulässig?

(Die Abstandsflächen nach BayBO werden eingehalten).

(§ 34 BauGB, vgl. Haus Nr. 3 mit ca. 223 qm GR, vgl. Haus Nr. 10 mit ca. 220 qm GR, vgl. Haus Nr. 8 mit ca. 210 qm GR, vgl. Haus Nr. 6 mit ca. 333 qm GR)

 

Ja

 

 

2) Ist eine Firsthöhe bis 7,50 m zulässig?

(§ 34 BauGB, Vergleichsobjekte vorhanden)

 

Ja

 

 

3) Ist eine Wandhöhe bis 6,20 m zulässig?

(§34 BauGB, Vergleichsobjekte vorhanden)

 

Ja

 

 

4) Sind Garagen (je 1-2 Stellplätze) im Vorgarten wie dargestellt zulässig?

(Die GaStellV mit den vorgeschriebenen Abständen (3 m Stauraum) wird eingehalten)

Hinweis: die Garagen sind teilweise in die Wohnhäuser integriert.

 

Ja, aber die Garagentore sind mit elektronischen Toren zu errichten, um die Wartezeit

Im öffentlichen Verkehrsraum so kurz wie möglich zu halten.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch be­deutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.