Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Diese Beschlussvorlage wurde als Tischvorlage an die GRin und GR verteilt.
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Robert Giessl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.10.2018, gestellten Fragen wird wie folgt
Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:
1) Ist eine Wohnbebauung mit 3
Einfamilienhäusern mit einer Grundfläche jeweils bis 110 qm innerhalb der
dargestellten faktischen Baugrenzen zulässig?
(Die
Abstandsflächen nach BayBO werden eingehalten).
(§
34 BauGB, vgl. Haus Nr. 3 mit ca. 223 qm GR, vgl. Haus Nr. 10 mit ca. 220 qm
GR, vgl. Haus Nr. 8 mit ca. 210 qm GR, vgl. Haus Nr. 6 mit ca. 333 qm GR)
Ja
2) Ist eine Firsthöhe bis 7,50 m zulässig?
(§ 34 BauGB,
Vergleichsobjekte vorhanden)
Ja
3) Ist eine Wandhöhe bis 6,20 m zulässig?
(§34 BauGB,
Vergleichsobjekte vorhanden)
Ja
4) Sind Garagen (je 1-2 Stellplätze) im Vorgarten
wie dargestellt zulässig?
(Die GaStellV mit den
vorgeschriebenen Abständen (3 m Stauraum) wird eingehalten)
Hinweis: die Garagen sind teilweise in die
Wohnhäuser integriert.
Ja, aber die Garagentore sind
mit elektronischen Toren zu errichten, um die Wartezeit
Im öffentlichen Verkehrsraum
so kurz wie möglich zu halten.
Das Vorhaben fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Beim Bauantrag sind
das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der
Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde
mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.