Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.10.2018, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1)    Ich beabsichtige, die im Bebauungsplan 15 unter Punkt 13 vorgeschriebene Dachform "Satteldach" umzusetzen.

 

Ja

 

2)    Ich beabsichtige, die ebenfalls vorgeschriebene Dachneigung von 22-25° einzuhalten (bzw. mich hier an der Dachneigung des Nachbarhauses „Graspergerstraße 4" zu orientieren).

 

Ja, die Dachneigung des Nachbargebäudes ist bei einem Kommunanbau zwingend einzuhalten.

 

3)    Ich beabsichtige, die ebenfalls vorgeschriebene Wandhöhe von maximal 6m über Oberkante der Erschließungsstraße einzuhalten (bzw. mich hier an der Wandhöhe des Nachbarhauses „Graspergerstraße 4" zu orientieren).

 

Ja, die Wandhöhe des Nachbargebäudes ist bei einem Kommunanbau zwingend einzuhalten.

 

      4)   Ich beabsichtige, die im Bebauungsplan unter Punkt 1b) vorgegebene Geschossflächenzahl bei Bebauung mit 2 Vollgeschossen von 0,6 pro Grundstück nicht zu überschreiten.

Aufgrund Ihrer Rückmeldung vom 24.07.2018 auf meinen Erstantrag habe ich einige Änderungen in der Planung vorgenommen und möchte Ihnen folgende neue Punkte inklusive beigefügter Planzeichnung (Grundfläche des Bebauungsplan 15 in Violett eingezeichnet) vorstellen:

 

Ja

 

5)    Ich beabsichtige das Wohngebäude auf einer Grundfläche von 10 Metern in der Tiefe entlang des Nachbarhauses und 13 Metern in der Breite zu errichten. Dieses Wohngebäude beabsichtige ich in eine EG Wohnung und zwei doppelgeschossige OG/DG Wohnungen zu unterteilen.

 

Nein, da Überschreitung des Bauraumes

 

6)    Ich beabsichtige in Anlehnung an den bestehenden Bebauungsplan 15 auf einer Grundfläche von 8 Metern Tiefe, z.T. an das Wohngebäude angrenzend, und 6 Metern Breite ein Garagengebäude für 2 PKW zu errichten. Die hierbei entstehende geringfügige Überschreitung des Bebauungsplans ist nötig, da PKW heutzutage breiter sind, als zu jener Zeit in welcher der Bebauungsplan 15 angefertigt wurde.

 

Ja, da geringfügige Überschreitung

 

7)    Ich beabsichtige vor dem Garagengebäude zwei weitere PKW Abstellplätze, und vor dem Wohngebäude zum Nachbarsgrundstück hin mindestens einen weiteren PKW Abstellplatz zu errichten (siehe Planzeichnung).

 

Vor dem Garagengebäude: Nein, da die Stellplätze einzeln anfahrbar sein müssen.

An der Grundstücksgrenze zum Nachbarn: Ja

 

8)    Ich beabsichtige das Dach des Garagengebäudes als Terrasse nutzbar zu machen, wie in der näheren Umgebung bereits mehrfach zu sehen.

 

Ja, bei Einhaltung der Abstandflächen

 

9)    Ich beabsichtige zwei um ca. 1,5 — 2 Meter über die Grundmauern des Wohngebäudes hinausragende Treppenhäuser - vergleichbar mit den Hauseingängen an der Graspergerstraße Nr. 6 und 8 — je einmal an der Gebäudeseite zur Grasperger- und zur Wanneystraße hin zu errichten (siehe „TH" in der beiliegenden Planzeichnung).

 

Ja, bei Einhaltung der Grundfläche von 110 m²

 

10) Ich beabsichtige zum Garten hin entlang des EG des Wohngebäudes einen großen oder zwei unterteilte bzw. getrennte Wintergärten mit einer Gesamt-Tiefe von ca. 3 - 3,5 Metern zu errichten, wie ähnlich auch in der Nachbarschaft zu sehen.

 

Ja, bei Einhaltung der Grundfläche von 110 m²

 

11) Ich beabsichtige zum Garten hin einen oder zwei Balkone mit jeweils 2 - 3 Metern Breite im 1. OG zu errichten, wie ebenso mehrfach in der Nachbarschaft zu sehen. Der in der Planzeichnung eingezeichnete Balkon soll über eine Außentreppe (z.B. Wendeltreppe) mit dem darunterliegenden Wintergarten bzw. Garten verbunden sein.

 

Ja, bei Einhaltung der Grundfläche von 110 m²

 

12) Ich beabsichtige das DG mit zwei rückwärtig zum Garten hin ausgerichteten, jeweils ca. 2 - 3 Meter breiten Dachgauben zu versehen (in der näheren Umgebung auch öfter zu sehen).

 

Ja, aber es ist zwingend darauf zu achten, dass kein drittes Vollgeschoss entsteht (Vollgeschoss siehe § 20 Abs. 1 BauNVO, Art. 83 Abs. 7 BayBO i. d. F. der Bek. vom 14.08.2007 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F.)

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes, Überschreitung der Grundflächen 1 und 2 und Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 / STOCKDORF.

 

Die erforderlichen Befreiungen für die Überschreitung des Bauraumes durch das Hauptgebäude und der Grundflächen 1 und 2 werden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht befürwortet, da es sich nicht um geringfügige Überschreitungen handelt und damit die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Bauraumes durch die Garage wird befürwortet, da die Überschreitung geringfügig ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe wird befürwortet, da es im Bebauungsplangebiet bereits Überschreitungen der Wandhöhe (Fl.Nrn. 1550/1 (Nachbargebäude) = 6,30 m; 1550/2 = 6,50 m; 1550/3 = 6,70 m) gibt.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Entlang der öffentlichen Straßenflächen sind als Einfriedung Staketenzäune oder Maschendrahtzäune mit einer Höhe von max. 1,00 m über Oberkannte Gehweg festgesetzt. Sichtschutzmatten sind unzulässig.

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig. Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter müssen überdacht werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.