Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0771) vom 14.11.2018 zur Verlängerung der Veränderungssperre für den (reduzierten) Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 181/GAUTING Ortszentrum.

 

2.         Der Bauausschuss beschließt die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 181/GAUTING Ortszentrum mit folgendem Inhalt:

 

 

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 181/GAUTING Ortszentrum

 

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260) eine Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 181/GAUTING Ortszentrum mit folgendem Inhalt

 

§ 1

 

Gegenstand der Satzung

 

            Die mit ortsüblicher Bekanntmachung am 01.12.2016 in Kraft getretene Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 181/GAUTING Ortszentrum wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich umfasst den in diesem Lageplan schwarz umrandeten Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 181/GAUTING Ortszentrum.

 

 

§ 2

 

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

            Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach einem Jahr bzw. mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft.