Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Sie weist darauf hin, dass in der Satzung unter § 3 Abs. 2 Ziff.a. der Satz
„Tritt an die Stelle
eines verstorbenen oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht,
bei demselben Halter ein anderer Hund, der kein Kampfhund nach § 1 Abs. 2 ist,
so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.“
gestrichen werden müsse.
GR Meiler stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung, die Steuerpflicht auf 3 Hunde pro Halter zu begrenzen und die Satzung entsprechend zu ändern.
Die 1. Bürgermeisterin stellt den Antrag zur Abstimmung.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Steuerpflicht auf 3 Hunde pro Halter zu begrenzen.
Ja 4 Nein 15
Der Antrag ist somit abgelehnt.
Im Anschluss stellt die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger den – wie eingangs erläutert – geänderten Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung. Mit Zustimmung des Rates wird auf das Verlesen der Satzung verzichtet.
Beschluss:
- Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von Beschlussvorlage Ö/0752/XIV.WP.
- Der Gemeinderat beschließt
den Erlass der folgenden Satzung:
Satzung
über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Gauting (Hundesteuersatzung)
Aufgrund
von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBL.S.264; BayRS2024-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom zuletzt vom 26. Juni 2018 (GVBl. S.
449), erlässt die Gemeinde Gauting
folgende
Satzung
für die
Erhebung der Hundesteuer
§ 1
Steuertatbestand
(1)
Das Halten eines oder mehrerer Hunde im Gemeindegebiet unterliegt einer
gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist
das Kalenderjahr.
(2)
Für Zwecke der Besteuerung werden Hunde unterschieden in Kampfhunde und
sonstige Hunde.
Kampfhunde
sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren auszugehen ist.
1. Entsprechend der Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583), wird bei
folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American-Staffordshire-Terrier
-
Staffordshire-Bullterrier
-
Tosa-Inu
2. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die
Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht durch eine entsprechende, vom
Halter zu erbringende Bescheinigung des Amtes für Öffentliche Sicherheit und
Ordnung für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario
(Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
-
Rottweiler
Dies gilt auch
für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von § 1 Abs. 2 erfassten Hunden.
3. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines
Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
ergeben.
§ 2
Steuerschuldverhältnis; Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, der
seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Bundesmeldegesetzes in Gauting unterhält.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(2)
Hundehalter ist bzw. als Hundehalter gilt,
1. wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse
seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem
Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft aufgenommenen Hunde gelten
in der Regel von den Haushaltsangehörigen als gemeinsam gehalten. Ein
zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen
bei der Gemeinde Gauting gemeldet oder beim Tierschutzverein Starnberg u. U. e.
V. abgegeben wird;
2. wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe zum Anlernen hält.
(3)
Neben dem Steuerschuldner haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 3
Beginn und Ende sowie Ausnahmen von der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht und beginnt
a)
bei aufgenommenen
Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist;
b)
bei Hunden, die
dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, mit
Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist;
c)
bei Zuzug eines
Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den Zuzug folgenden
Kalendermonats. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen
Teil des Steuerjahres von demselben Hundehalter bereits nachweislich in einer
anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene
Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung
zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet;
d)
im Übrigen mit
Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
(2)
Die Steuerpflicht endet
a)
bei Wegzug eines
Hundehalters aus der Gemeinde Gauting mit Ablauf des Kalendermonats, in den der
Wegzug fällt;
b)
im Übrigen mit
dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft
wird, abhanden kommt oder verstirbt.
§ 4
Steuermaßstab; Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt 60,00 Euro jährlich. In den Fällen der §§ 3 und 6
wird die Steuer nach Kalendermonaten anteilig festgesetzt.
(2)
Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt die Hundesteuer bei Kampfhunden im Sinne
des § 1 Abs. 2 jährlich 1.200,00 Euro. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5
Fälligkeit
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des
Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist
die Steuer jeweils zum 1. März eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung
weiter zu entrichten.
§ 6
Steuerfreiheit
(1)
Steuerfrei ist das Halten von Hunden
1.
soweit die
Haltung von Hunden überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche
Tätigkeit des Halters unerlässlich ist oder ausschließlich der Erfüllung
öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dient.
2.
die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderten Personen dienen,
soweit nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetztes ein Grad der
Behinderung von 100% festgestellt wurde. Die Steuerbefreiung wird lediglich für
einen Hund und nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner besonderen
Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern;
3.
die eine für
Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für
den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung
stehen;
4.
die aus Gründen
des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen
untergebracht sind;
5.
die nachweislich
aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt
anerkannten Tierheim oder Tierschutzverein stammen und vom Halter von dort in
seinen Haushalt aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum
von 12 Monaten gewährt.
(2)
Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Hund, für den die
Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen wird.
(3)
Soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird eine Steuerbefreiung nach § 6
Abs. 1 frühestens ab Beginn des auf die Vorlage aller erforderlichen Nachweise
folgenden Kalendermonats gewährt.
(4)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, ist die Hundesteuer ab
dem auf den Wegfall des Befreiungstatbestandes folgenden Kalendermonatsersten
anteilig nach Kalendermonaten neu festzusetzen.
§ 7
Anmeldung, Abmeldung
(1)
Ein Hundehalter ist verpflichtet,
1.
jeden Hund
innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder
2.
in Fällen des § 3
Abs. 1 Buchstabe b) innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt
geworden ist oder
3.
in den Fällen des
§ 3 Abs. 1 Buchstabe c) innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug oder
4.
den Wegfall der
Steuerbefreiungsvoraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall
bei
der Gemeinde Gauting anzuzeigen.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn
veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem ihm der Hund abhanden gekommen
oder verstorben ist oder der Halter aus der Gemeinde Gauting verzogen ist,
unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung abzumelden.
§ 8 Hundekennzeichen
(1)
Die Gemeinde Gauting händigt mit dem Steuerbescheid für jeden Hund ein
Hundesteuerkennzeichen (Steuermarke) aus. Das Hundesteuerkennzeichen ist
Eigentum der Gemeinde Gauting und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. Bei
Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf
Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt.
(2)
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen.
(3)
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten Gemeinde Gauting die
Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 9
Steuerüberwachung
(1)
Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des
Hundebestandes kann die Gemeinde Gauting
-
Kontrollen
durchführen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 93 AO) und
-
Auskünfte von Beteiligten
und anderen Personen einholen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 93 AO).
(2)
Wird im Rahmen der Besteuerung festgestellt, dass der Halter eines oder
mehrerer Hunde seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder dieser
einen oder mehrere Hunde an einen, in einer anderen Gemeinde ansässigen
Erwerber übereignet hat, so ist die Gemeinde Gauting berechtigt,
Kontrollmitteilungen zu versenden.
§ 10
Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 6 Abs.
4, § 7 und § 8 dieser Satzung können gemäß Art. 14 bis 17 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung verfolgt werden.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Gauting vom 15.05.
2006 (ggf. zuletzt geändert durch Satzung vom (Datum)) außer Kraft.
Gauting, den ……………
Gemeinde Gauting
Unterschrift
Erste Bürgermeisterin