Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Sie weist darauf hin, dass in der Satzung unter § 3 Abs. 2 Ziff.a. der Satz

 

„Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, der kein Kampfhund nach § 1 Abs. 2 ist, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.“

 

gestrichen werden müsse.

 

GR Meiler stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung, die Steuerpflicht auf 3 Hunde pro Halter zu begrenzen und die Satzung entsprechend zu ändern.

 

Die 1. Bürgermeisterin stellt den Antrag zur Abstimmung.

 

Es ergeht folgender

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Steuerpflicht auf 3 Hunde pro Halter zu begrenzen.

 

Ja 4  Nein 15

Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

Im Anschluss stellt die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger den – wie eingangs erläutert – geänderten Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung. Mit Zustimmung des Rates wird auf das Verlesen der Satzung verzichtet.


Beschluss:

  1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von Beschlussvorlage Ö/0752/XIV.WP.

  2.  Der Gemeinderat beschließt den Erlass der folgenden Satzung:

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Gauting (Hundesteuersatzung)

 

Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBL.S.264; BayRS2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom zuletzt vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449),   erlässt die Gemeinde Gauting folgende

 

Satzung

für die Erhebung der Hundesteuer

 

§ 1
Steuertatbestand

 

(1) Das Halten eines oder mehrerer Hunde im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

(2) Für Zwecke der Besteuerung werden Hunde unterschieden in Kampfhunde und sonstige Hunde.

Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

1.     Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583),  wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

-       Pit-Bull

-       Bandog

-       American-Staffordshire-Terrier

-       Staffordshire-Bullterrier

-       Tosa-Inu

2.     Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des Amtes für Öffentliche Sicherheit und Ordnung für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

-       Alano

-       American Bulldog

-       Bullmastiff

-       Bullterrier

-       Cane Corso

-       Dog Argentino

-       Dogue de Bordeaux

-       Fila Brasileiro

-       Mastiff

-       Mastin Espanol

-       Mastino Napoletano

-       Perro de Presa Canario (Dogo Canario)

-       Perro de Presa Mallorquin

-       Rottweiler

                 Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von § 1   Abs. 2 erfassten Hunden.

3.     Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ergeben.

§ 2
Steuerschuldverhältnis; Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, der seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Bundesmeldegesetzes in Gauting unterhält. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(2) Hundehalter ist bzw. als Hundehalter gilt,

1.     wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft aufgenommenen Hunde gelten in der Regel von den Haushaltsangehörigen als gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde Gauting gemeldet oder beim Tierschutzverein Starnberg u. U. e. V. abgegeben wird;

2.     wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

(3) Neben dem Steuerschuldner haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 3
Beginn und Ende sowie Ausnahmen von der Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht entsteht und beginnt

a)     bei aufgenommenen Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist;

b)    bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist;

c)     bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres von demselben Hundehalter bereits nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet;

d)    im Übrigen mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

(2) Die Steuerpflicht endet

a)     bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Gauting mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt;

b)    im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

§ 4
Steuermaßstab; Steuersatz

 

(1) Die Steuer beträgt 60,00 Euro jährlich. In den Fällen der §§ 3 und 6 wird die Steuer nach Kalendermonaten anteilig festgesetzt.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt die Hundesteuer bei Kampfhunden im Sinne des § 1 Abs. 2 jährlich 1.200,00 Euro. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Fälligkeit

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. März eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

§ 6
Steuerfreiheit

 

(1) Steuerfrei ist das Halten von Hunden

1.     soweit die Haltung von Hunden überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit des Halters unerlässlich ist oder ausschließlich der Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dient.

2.     die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderten Personen dienen, soweit nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetztes ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt wurde. Die Steuerbefreiung wird lediglich für einen Hund und nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern;

3.     die eine für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen;

 

4.     die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind;

5.     die nachweislich aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten Tierheim oder Tierschutzverein stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.

 

(2) Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen wird.

(3) Soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 frühestens ab Beginn des auf die Vorlage aller erforderlichen Nachweise folgenden Kalendermonats gewährt.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, ist die Hundesteuer ab dem auf den Wegfall des Befreiungstatbestandes folgenden Kalendermonatsersten anteilig nach Kalendermonaten neu festzusetzen.

 

§ 7
Anmeldung, Abmeldung

 

(1) Ein Hundehalter ist verpflichtet,

1.     jeden Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder

2.     in Fällen des § 3 Abs. 1 Buchstabe b) innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist oder

3.     in den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchstabe c) innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug oder

4.     den Wegfall der Steuerbefreiungsvoraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall

bei der Gemeinde Gauting anzuzeigen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem ihm der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder der Halter aus der Gemeinde Gauting verzogen ist, unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung abzumelden.

§ 8 Hundekennzeichen

(1) Die Gemeinde Gauting händigt mit dem Steuerbescheid für jeden Hund ein Hundesteuerkennzeichen (Steuermarke) aus. Das Hundesteuerkennzeichen ist Eigentum der Gemeinde Gauting und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt.

(2) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen.

(3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten Gemeinde Gauting die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 9
Steuerüberwachung

(1) Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes kann die Gemeinde Gauting

-       Kontrollen durchführen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 93 AO) und

-       Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen einholen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 93 AO).

(2) Wird im Rahmen der Besteuerung festgestellt, dass der Halter eines oder mehrerer Hunde seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder dieser einen oder mehrere Hunde an einen, in einer anderen Gemeinde ansässigen Erwerber übereignet hat, so ist die Gemeinde Gauting berechtigt, Kontrollmitteilungen zu versenden.

§ 10
Straftaten / Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 4, § 7 und § 8 dieser Satzung können gemäß Art. 14 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung verfolgt werden.

§ 11
In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Gauting vom 15.05. 2006     (ggf. zuletzt geändert durch Satzung vom (Datum))    außer Kraft.

 

 

Gauting, den ……………

 

Gemeinde Gauting

 

Unterschrift

Erste Bürgermeisterin