Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Münchener Kindl Wohnbau GmbH mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 23.07.2018 und 06.12.2018,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
1.) Können 4 Einfamilienhäuser mit einer
Grundfläche von ca. 119,00 qm auf dem Grundstück errichtet werden, wie im
Vorbescheid dargestellt? (unter Einhaltung der Abstandsflächen)
Ja, aber es ist zu berücksichtigen, dass die Terrassenflächen, Balkonüberdeckungen etc. hinzugerechnet werden.
2.) Können die 4 Einfamilienhäuser wie im
Vorbescheid dargestellt, mit der dargestellten Firstrichtung so errichtet
werden? (unter
Einhaltung der Abstandsflächen)
Es gibt keinen Bebauungsplan, der die Firstrichtung
vorschreibt.
3.) Können die 4 Einfamilienhäuser verschoben
werden, um die Abstandsflächen der angrenzenden Gebäude nicht zu überschneiden?
Abstandsflächenrecht wird vom Landratsamt überprüft.
4.) Die Einfamilienhäuser bestehen aus -
Kellergeschoss - Erdgeschoss und Dachgeschoss. Kann das Dachgeschoss als
Vollgeschoss errichtet werden?
Ja, es dürfen zwei Vollgeschosse errichtet werden.
5.) Die Traufhöhe wird mit 4,25 m Höhe bis
Oberkante Dachhaut über fertigen Gelände angedacht. ist dies zulässig? (Unter
Einhaltung der Abstandsflächen)
Ja.
6.) Die Dachneigung der Hauptdächer wäre mit
37° vorgesehen ist dies zulässig? (Unter Einhaltung der Abstandsflächen)
Ja.
7.) Kann die Firsthöhe, wie vorgesehen mit
ca. 7,90 m über fertigem Gelände betragen? (Unter Einhaltung der Abstandsflächen)
Ja.
8.) Kann ein Satteldach mit 50 cm
Dachüberstand an der Trauf- und Ortgangseite errichtet werden?
Ja.
9.) Kann je Einfamilienhaus die Grundfläche
mit einem Erker im Erdgeschoss ca. 4,15 m x 1,49 m überschritten werden für
z.B. die Errichtung eines Zwerchgiebels? (Unter Einhaltung der Abstandsflächen)
Ja.
10.) Kann je Haus ein Zwerchgiebel eingeplant
werden, der max. 50 cm unter dem First in die Dachfläche einläuft? (Unter
Einhaltung der Abstandsflächen)
Ja, aber es ist darauf zu achten, dass sich dadurch eine zweite Wandhöhe ergibt, die sich auch in die Umgebung einfügen muss.
11.) Kann die Dachfläche der Zwerchgiebel, mit
einem abgeschleppten Dach errichtet werden?
Ja.
12.) Können je Haus Dachgauben, max. (1/3 der
Trauflänge) mit abgeschleppten Dach errichtet werden?
Ja.
13.) Können die Garagenüberdachungen wie das
Haupthaus mit einem Satteldach, jedoch mit ca. 20° Dachneigung errichtet
werden.
Ja.
14.) Gibt es vorgeschriebene
Mindestgrundstücksgrößen um das Gesamtgrundstück so aufteilen zu können wie im
Vorbescheid dargestellt?
Es gibt keinen Bebauungsplan, der Mindestgrundstücksgrößen festsetzt.
15.) Können die Zufahrten zu den Häusern wie im
Vorbescheid dargestellt so errichtet werden?
Für die Hinterliegergrundstücke sind Geh-/Fahrt- und Leitungsrechte grundbuchrechtlich zu sichern.
16.) Können die Zufahrten zu den Häusern mit
einem entsprechend starken Betonstein - Pflasterbelag errichtet werden?
Die Frage betrifft nicht das Bauplanungsrecht und ist somit keine zulässige Frage.
Das Vorhaben fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet
werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.