Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Münchener Kindl Wohnbau GmbH mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.07.2018 und 06.12.2018, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.)        Können 4 Einfamilienhäuser mit einer Grundfläche von ca. 119,00 qm auf dem Grundstück errichtet werden, wie im Vorbescheid dargestellt? (unter Einhaltung der Abstandsflächen)

 

Ja, aber es ist zu berücksichtigen, dass die Terrassenflächen, Balkonüberdeckungen etc. hinzugerechnet werden.

 

 

2.)        Können die 4 Einfamilienhäuser wie im Vorbescheid dargestellt, mit der dargestellten Firstrichtung so errichtet werden? (unter Einhaltung der Abstandsflächen)

 

Es gibt keinen Bebauungsplan, der die Firstrichtung vorschreibt.

 

 

3.)        Können die 4 Einfamilienhäuser verschoben werden, um die Abstandsflächen der angrenzenden Gebäude nicht zu überschneiden?

 

Abstandsflächenrecht wird vom Landratsamt überprüft.

 

 

4.)        Die Einfamilienhäuser bestehen aus - Kellergeschoss - Erdgeschoss und Dachgeschoss. Kann das Dachgeschoss als Vollgeschoss errichtet werden?

 

Ja, es dürfen zwei Vollgeschosse errichtet werden.

 

5.)        Die Traufhöhe wird mit 4,25 m Höhe bis Oberkante Dachhaut über fertigen Gelände angedacht. ist dies zulässig? (Unter Einhaltung der Abstandsflächen)

 

Ja.

 

 

6.)        Die Dachneigung der Hauptdächer wäre mit 37° vorgesehen ist dies zulässig? (Unter Einhaltung der Abstandsflächen)

 

Ja.

 

 

7.)        Kann die Firsthöhe, wie vorgesehen mit ca. 7,90 m über fertigem Gelände betragen? (Unter Einhaltung der Abstandsflächen)

 

Ja.

 

 

8.)        Kann ein Satteldach mit 50 cm Dachüberstand an der Trauf- und Ortgangseite errichtet werden?

 

Ja.

 

 

9.)        Kann je Einfamilienhaus die Grundfläche mit einem Erker im Erdgeschoss ca. 4,15 m x 1,49 m überschritten werden für z.B. die Errichtung eines Zwerchgiebels? (Unter Einhaltung der Abstandsflächen)

 

Ja.

 

 

10.)      Kann je Haus ein Zwerchgiebel eingeplant werden, der max. 50 cm unter dem First in die Dachfläche einläuft? (Unter Einhaltung der Abstandsflächen)

 

Ja, aber es ist darauf zu achten, dass sich dadurch eine zweite Wandhöhe ergibt, die sich auch in die Umgebung einfügen muss.

 

 

11.)      Kann die Dachfläche der Zwerchgiebel, mit einem abgeschleppten Dach errichtet werden?

 

Ja.

 

 

12.)      Können je Haus Dachgauben, max. (1/3 der Trauflänge) mit abgeschleppten Dach errichtet werden?

 

Ja.

 

 

13.)      Können die Garagenüberdachungen wie das Haupthaus mit einem Satteldach, jedoch mit ca. 20° Dachneigung errichtet werden.

 

Ja.

 

 

14.)      Gibt es vorgeschriebene Mindestgrundstücksgrößen um das Gesamtgrundstück so aufteilen zu können wie im Vorbescheid dargestellt?

 

Es gibt keinen Bebauungsplan,  der Mindestgrundstücksgrößen festsetzt.

 

 

15.)      Können die Zufahrten zu den Häusern wie im Vorbescheid dargestellt so errichtet werden?

 

Für die Hinterliegergrundstücke sind Geh-/Fahrt- und Leitungsrechte grundbuchrechtlich zu sichern.

 

 

16.)      Können die Zufahrten zu den Häusern mit einem entsprechend starken Betonstein - Pflasterbelag errichtet werden?

 

Die Frage betrifft nicht das Bauplanungsrecht und ist somit keine zulässige Frage.

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.