Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

Wortmeldung: GRin Högner, GRin Franke, GR Knape, GR Eck


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.11.2018 und 02.01.2019, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

 

1. Fügt sich das in beiliegender Anlage 1 dargestellte Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist die Erschließung gesichert mit der Folge, dass das beantragte Vorhaben gem. § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig ist?

 

Ja.

 

 

2. Fügt sich das in beiliegender Anlage 2 dargestellte Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist die Erschließung gesichert mit der Folge, dass das beantragte Vorhaben gem. § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig ist?

 

Die Darstellung unterscheidet sich zu Variante 1 in der Anordnung der Garagen bei dem Doppelhaus als auch der Planung einer Tiefgaragenzufahrt für den Gebäudekörper 2, sollte die Errichtung einer Tiefgarage aus Satzungsgründen notwendig werden.

 

Ja

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens keine Aussagen zur Garagen- und Stellplatzanordnung sowie zur Situierung der Tiefgaragenzufahrt (evtl. problematisch wegen der Kurve) getroffen werden. Die Tiefgarage soll, mit einer garagenähnlichen Zufahrt mit Satteldach errichtet werden. Reihenhäuser sind unerwünscht.

 

Das Bauvorhaben Variante 2 wird aus städtebaulichen Gründen von der Gemeinde bevorzugt.

 

 

3. Ist, alternativ zu Frage 1, die Errichtung der Tiefgaragenzufahrt für den Gebäudekörper 3 auch zwischen den Baukörpern 2 und 3 planungsrechtlich zulässig?

 

Die Tiefgaragenzufahrt ist planungsrechtlich zulässig, aber an dieser Stelle in zentraler Ortslage städtebaulich unerwünscht.

 

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu

versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.