Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: keine


Beschluss:

 

1.    Der Gemeinderat hat Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö/0787/XIV.WP

 

2.    Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung mit der vom Haupt- und Finanzausschuss empfohlenen Änderung zu §4 Abs. 2, Ziffer 3, Satz 2 (Aus Sicherheitsgründen können vom Nutzer zur Verfügung gestellte Sticks nicht genutzt werden.):

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Benutzung des Archivs der Gemeinde Gauting (Archivgebührensatzung)

 

 

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) geändert worden ist

 

 

 

Inhaltsübersicht:

§ 1       Zweck der Satzung , Gebührenpflicht

§ 2       Gebührenschuldner

§ 3       Entstehen und Fälligkeit der Gebühr; Vorschüsse

§ 4       Gebühren

§ 5       Gebührenbefreiung

§ 6       Auslagen

§ 7       Inkrafttreten

 

 

§ 1

 

Zweck der Satzung, Gebührenpflicht

 

(1)  Die Gemeinde Gauting erhebt für die Benutzung des Gemeindearchivs Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

(2)  Entstehen dem Gemeindearchiv durch die Benutzung oder durch Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu ersetzen (vgl. § 6).

 

(3)  Die Pflicht zur Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts für bestehende Rechte Dritter (z.B. Urheber-/Nutzungsrechte) neben der Benutzungsgebühr bleibt unberührt.

 

 

§ 2

 

Gebührenschuldner

 

(1)  Gebührenschuldner ist, wer Leistungen des Gemeindearchivs in Anspruch nimmt. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der Auslagen verpflichtet.

 

(2)  Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

 

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr; Vorschüsse

 

(1)  Die Gebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen des Gemeindearchivs (Beginn der Benutzung).

 

(2)  Die Gebühren und Auslagen werden nach Inanspruchnahme der Leistung, spätestens nach Zahlungsaufforderung des Gemeindearchivs fällig und sind bei der Gemeindekasse einzuzahlen, oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.

 

(3)  Das Gemeindearchiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen.

 

 

§ 4

 

Gebühren

 

(1)  Die Gebühren richten sich nach folgenden Sätzen:

 

1. Allgemeine Gebühren

 

Die Gebühren für die Vorlage oder Versendung von Archivalien, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte, das Erstellen von schriftlichen Gutachten und sonstigen fachspezifischen Äußerungen, Tätigkeiten und Inanspruchnahme betragen je

angefangene Halbstunde Zeitaufwand bei Beanspruchung

der Archivkraft

30,00 Euro

 

 

(2)  Zusätzlich können je nach Anliegen des Nutzers entstehen:

 

 

1. Gebühren für die Herstellung von Kopien

 

Für Schwarz-Weiß-Kopien werden folgende Gebühren pro Seite erhoben:

 

1.1.        DIN A4 (Normalpapier):

0,50 Euro

1.2.        DIN A3 (Normalpapier):

1,00 Euro

 

Für Farb-Kopien werden folgende Gebühren pro Seite erhoben:

 

1.3.        DIN A4 (Normalpapier):

1,00 Euro

1.4.        DIN A3 (Normalpapier):

2,00 Euro

 

Für Buch-Kopien werden folgende Gebühren pro Seite zusätzlich erhoben:

 

1.5.        DIN A4 (Normalpapier):

2,00 Euro

1.6.        DIN A3 (Normalpapier):

4,00 Euro

 

2. Gebühren für die Herstellung von Digitalscans

 

Gebühren für die Herstellung von digitalen Bilddateien betragen jeweils pro Scan bei

niedriger Auflösung (ca. 90dpi)

 

 

2.1.        Vorlagenformat DIN A4

1,00 Euro

2.2.        Vorlagenformat DIN A3

2,00 Euro

 

 

hoher Auflösung (ca. 300dpi)

 

 

2.3.        Vorlagenformat DIN A4

2,00 Euro

2.4.        Vorlagenformat DIN A3

3,00 Euro

 

 

2.5.        Für einen Ausschnitt-Scan aus der Originalquelle bzw. Scan aus einem Buch sowie für eine höhere Auflösung

 

pro Scan zusätzlich

3,00 Euro

 

3.    Für die Speicherung auf

 

Memory-Stick (4 GB) inkl. Materialkosten

5,00 Euro

 

(Aus Sicherheitsgründen können vom Nutzer zur Verfügung                                  gestellte Sticks nicht genutzt werden.)

 

4.    Für Ausdrucke von digitalen Dateien auf Normalpapier pro Seite

 

Schwarz-Weiß-Ausdrucke

 

4.1.  DIN A4 (Normalpapier):

0,50 Euro

4.2.  DIN A3 (Normalpapier):

1,00 Euro

 

Farb-Ausdrucke

 

4.3.  DIN A4 (Normalpapier):

1,00 Euro

4.4.  DIN A3 (Normalpapier):

2,00 Euro

 

5.    Mindestgebühr

 

je Gebührenbescheid für Leistungen nach den Punkten 1 bis 4.4..

5,00 Euro

 

6.    Fotoarbeiten

 

Bei Eigenanfertigung durch den Nutzer je Motiv

20,00 Euro

 

7.    Wiedergabe und Veröffentlichungen

 

 

7.1.        für Publikationen von Zeitungen und Zeitschriften, Broschüren, Büchern, Plakaten, Postern, großformatige Werbe-Anzeigen (DIN A 3 und größer), Buchumschlägen, Covers, Postkarten, Kalender, Ausstellungen sowie Wiedergabe auf elektronischen Medien, z.B. CD-Rom, je Abbildung in

 

 

 

schwarz-weiß

Farbe

bis    1.000 Exemplare

10,00 Euro

20,00 Euro

bis    5.000 Exemplare 

20,00 Euro

40,00 Euro

bis   10.000 Exemplare 

30,00 Euro

60,00 Euro

bis    50.000 Exemplare

40,00 Euro

80,00 Euro

über 50.000 Exemplare

50,00 Euro

100,00 Euro

 

7.2.        für Fernseh-, Film- und Videoproduktionen, Einblendungen

in Online-Dienste oder andere mediale Verwendung                                    75,00 Euro

 

Hinweis:

Die Wiedergabe von Archivalien in Druckwerken, Online-Diensten, Filmen und sonstigen Medien ist genehmigungspflichtig. Eine Weitergabe von Daten bzw. Reproduktionen an Dritte ist generell untersagt. Für die Einholung von Nutzungsrechten, die nicht im Besitz der Gemeinde liegen, ist der Benutzer selbst verantwortlich. Etwa bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Nutzungsgebühren nicht abgelöst.

 

Anmerkung:

Beglaubigungen von

 

  • Auszügen und Abschriften  aus archivierten Personenstandsurkunden/ -büchern oder
  • Meldeunterlagen

 

erfolgen nach dem jeweils aktuellen Kommunalen Kostenverzeichnis der Satzung der Gemeinde Gauting über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung).    

 

 

§ 5

 

Gebührenbefreiung

 

(1)  Gebühren nach § 4 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme

 

  1. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke,

 

  1. durch öffentliche Körperschaften und durch andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht,

 

  1. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben und

 

  1. für einfache Beratung und Auskunftserteilung, die ohne Hinzuziehung von Archivalien erledigt werden können.

 

(2)  Auf eine Gebührenerhebung nach § 4 kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Benutzung des Archivgutes im Interesse der Gemeinde liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung.

 

(3)  Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung von Auslagen und von der Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für bestehende Rechte Dritter (vgl. § 1 Abs.3).

 

 

§ 6

 

Auslagen

 

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:

 

  1. die Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen im Inland,

 

  1. die Kosten für besondere Aufwendungen (z. B. für Verpackung),

 

  1. die für Fremdfirmen und externe Dienstleister (z.B. Fotoarbeiten) verauslagten Beträge und

 

  1. die Reisekosten entsprechend der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle.

§ 7

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung  tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.