Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: keine
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat hat Kenntnis von der Beschlussvorlage
Ö/0787/XIV.WP
2.
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung mit der vom
Haupt- und Finanzausschuss empfohlenen Änderung zu §4 Abs. 2, Ziffer 3, Satz 2 (Aus Sicherheitsgründen können vom Nutzer
zur Verfügung gestellte Sticks nicht genutzt werden.):
Satzung
über die Erhebung von Gebühren zur Benutzung des Archivs der Gemeinde Gauting
(Archivgebührensatzung)
Die Gemeinde
Gauting erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetz
(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS
2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) geändert
worden ist
Inhaltsübersicht:
§ 1 Zweck
der Satzung , Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen
und Fälligkeit der Gebühr; Vorschüsse
§ 4 Gebühren
§ 5 Gebührenbefreiung
§ 6 Auslagen
§ 7 Inkrafttreten
§ 1
Zweck der Satzung, Gebührenpflicht
(1)
Die Gemeinde Gauting erhebt für die Benutzung des
Gemeindearchivs Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2)
Entstehen dem Gemeindearchiv durch die Benutzung oder durch
Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den
Benutzungsgebühren zu ersetzen (vgl. § 6).
(3)
Die Pflicht zur Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts für
bestehende Rechte Dritter (z.B. Urheber-/Nutzungsrechte) neben der
Benutzungsgebühr bleibt unberührt.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer Leistungen des Gemeindearchivs in
Anspruch nimmt. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der Auslagen
verpflichtet.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr; Vorschüsse
(1)
Die Gebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme
von Leistungen des Gemeindearchivs (Beginn der Benutzung).
(2)
Die Gebühren und Auslagen werden nach Inanspruchnahme der
Leistung, spätestens nach Zahlungsaufforderung des Gemeindearchivs fällig und
sind bei der Gemeindekasse einzuzahlen, oder auf ein in der schriftlichen
Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.
(3)
Das Gemeindearchiv kann angemessene Vorschüsse auf die
Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Vorschüsse
abhängig machen.
§ 4
Gebühren
(1)
Die Gebühren richten sich nach folgenden Sätzen:
1. Allgemeine Gebühren
Die Gebühren für die Vorlage oder Versendung von Archivalien, die
Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte, das Erstellen von
schriftlichen Gutachten und sonstigen fachspezifischen Äußerungen, Tätigkeiten
und Inanspruchnahme betragen je
angefangene Halbstunde Zeitaufwand bei Beanspruchung
der Archivkraft |
30,00 Euro |
|
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|
(2) Zusätzlich können je nach Anliegen des Nutzers entstehen: |
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1. Gebühren für die Herstellung von Kopien
Für Schwarz-Weiß-Kopien werden folgende Gebühren pro Seite erhoben:
1.1.
DIN A4 (Normalpapier): |
0,50 Euro |
1.2.
DIN A3 (Normalpapier): |
1,00 Euro |
Für Farb-Kopien werden folgende Gebühren pro Seite erhoben:
1.3.
DIN A4 (Normalpapier): |
1,00 Euro |
1.4.
DIN A3 (Normalpapier): |
2,00 Euro |
Für Buch-Kopien werden folgende Gebühren pro Seite zusätzlich
erhoben:
1.5.
DIN A4 (Normalpapier): |
2,00 Euro |
1.6.
DIN A3 (Normalpapier): |
4,00 Euro |
2. Gebühren für die Herstellung von Digitalscans
Gebühren für die Herstellung von digitalen Bilddateien betragen jeweils
pro Scan bei
niedriger Auflösung (ca. 90dpi) |
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2.1.
Vorlagenformat DIN A4 |
1,00 Euro |
2.2.
Vorlagenformat DIN A3 |
2,00 Euro |
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|
hoher Auflösung (ca. 300dpi) |
|
2.3.
Vorlagenformat DIN A4 |
2,00 Euro |
2.4.
Vorlagenformat DIN A3 |
3,00 Euro |
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2.5.
Für einen Ausschnitt-Scan aus der
Originalquelle bzw. Scan aus einem Buch sowie für eine höhere Auflösung
pro Scan zusätzlich |
3,00 Euro |
3. Für die Speicherung auf
Memory-Stick (4 GB) inkl. Materialkosten |
5,00 Euro |
(Aus Sicherheitsgründen können vom Nutzer zur Verfügung gestellte
Sticks nicht genutzt werden.)
4. Für Ausdrucke von digitalen Dateien auf Normalpapier pro Seite
Schwarz-Weiß-Ausdrucke
4.1. DIN A4 (Normalpapier): |
0,50 Euro |
4.2. DIN A3 (Normalpapier): |
1,00 Euro |
Farb-Ausdrucke
4.3. DIN A4 (Normalpapier): |
1,00 Euro |
4.4. DIN A3 (Normalpapier): |
2,00 Euro |
5. Mindestgebühr
je Gebührenbescheid für Leistungen nach den Punkten 1 bis 4.4.. |
5,00 Euro |
6. Fotoarbeiten
Bei Eigenanfertigung durch den Nutzer je Motiv |
20,00 Euro |
7. Wiedergabe und Veröffentlichungen
7.1.
für Publikationen von Zeitungen und
Zeitschriften, Broschüren, Büchern, Plakaten, Postern, großformatige
Werbe-Anzeigen (DIN A 3 und größer), Buchumschlägen, Covers, Postkarten,
Kalender, Ausstellungen sowie Wiedergabe auf elektronischen Medien, z.B. CD-Rom,
je Abbildung in
|
schwarz-weiß |
Farbe |
bis 1.000 Exemplare |
10,00 Euro |
20,00 Euro |
bis 5.000 Exemplare |
20,00 Euro |
40,00 Euro |
bis 10.000 Exemplare |
30,00 Euro |
60,00 Euro |
bis 50.000 Exemplare |
40,00 Euro |
80,00 Euro |
über
50.000 Exemplare |
50,00 Euro |
100,00 Euro |
7.2.
für Fernseh-, Film- und Videoproduktionen,
Einblendungen
in Online-Dienste oder andere mediale Verwendung 75,00 Euro
Hinweis:
Die
Wiedergabe von Archivalien in Druckwerken, Online-Diensten, Filmen und
sonstigen Medien ist genehmigungspflichtig. Eine Weitergabe von Daten bzw.
Reproduktionen an Dritte ist generell untersagt. Für die Einholung von
Nutzungsrechten, die nicht im Besitz der Gemeinde liegen, ist der Benutzer
selbst verantwortlich. Etwa bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die
Bezahlung der Nutzungsgebühren nicht abgelöst.
Anmerkung:
Beglaubigungen
von
- Auszügen und Abschriften aus
archivierten Personenstandsurkunden/ -büchern oder
- Meldeunterlagen
erfolgen nach
dem jeweils aktuellen Kommunalen Kostenverzeichnis der Satzung der Gemeinde
Gauting über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis
(Kostensatzung).
§ 5
Gebührenbefreiung
(1)
Gebühren nach § 4 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme
- für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und
unterrichtliche Zwecke,
- durch öffentliche Körperschaften und durch andere der Öffentlichkeit
dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht
Gegenseitigkeit besteht,
- für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines
versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben und
- für einfache Beratung und Auskunftserteilung, die ohne Hinzuziehung
von Archivalien erledigt werden können.
(2)
Auf eine Gebührenerhebung nach § 4 kann im Einzelfall ganz
oder teilweise verzichtet werden, wenn die Benutzung des Archivgutes im
Interesse der Gemeinde liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden
aktuellen Berichterstattung.
(3)
Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung von
Auslagen und von der Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für bestehende Rechte
Dritter (vgl. § 1 Abs.3).
§ 6
Auslagen
Neben den
Gebühren werden als Auslagen erhoben:
- die Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen,
ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen im Inland,
- die Kosten für besondere Aufwendungen (z. B. für Verpackung),
- die für Fremdfirmen und externe Dienstleister (z.B. Fotoarbeiten)
verauslagten Beträge und
- die Reisekosten entsprechend der Reisekostenvorschriften und
sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der
Dienststelle.
§ 7
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.