Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Knape
Beschluss:
1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0788 und dem Empfehlungsbeschluss des HFA.
2.
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung mit der vom
Haupt- und Finanzausschuss empfohlenen Ergänzung zu § 7 (3) b) (ausgenommen
in ausgewiesenen Raucherbereichen)
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der
Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom . . .
Aufgrund von Art. 23 und 24
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Gauting folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten
und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 20 Grabgestaltung
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhaus
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
§ 24 Leichentransport
§ 25 Leichenbesorgung
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 27 Bestattung
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 29 Ruhefrist
§ 30 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Ersatzvornahme
§ 32 Haftungsausschluss
§ 33 Zuwiderhandlungen
§ 34 Inkrafttreten
Die Gemeinde errichtet und unterhält die
folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Waldfriedhof Gauting, an der Planegger
Straße,
Fl.Nr.: 1844/0, Gemarkung Gauting
b) das Leichenhaus sowie die Leichenhäuser bei
den kirchlichen Friedhöfen in Buchendorf, Oberbrunn und Unterbrunn
c) das Bestattungspersonal.
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen
Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der
Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an
einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1
Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot
Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht
sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6
des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in
Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und
beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass
jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer
der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht
erworben wurde.
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne
Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen
oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer
Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine
Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der
Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung
selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen,
wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den
Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde
kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen
und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung
Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder
aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte
auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen
bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten
des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend
untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig
und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des
Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben
die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere
nicht gestattet,
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind
Blindenhunde,
b) zu
rauchen (ausgenommen in ausgewiesenen
Raucherbereichen) und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller
Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum
Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige
Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen
Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten
abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen
unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße
(z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche
Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße
zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten
und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B.
Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den
Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der
Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen
haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der
Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde
des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten
Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis
der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die
Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln
erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter
kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen
untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem
Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf
dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn
die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn
trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder
Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden
Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der
Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem
Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen
Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten
e) Urnengrabfächer (Urnennischen, Urnenstelen)
f) Gemeinschaftsgrabanlagen mit einem auf die
Nutzungsdauer abgeschlossenen Grabpflegevertrag
g) Anonyme Urnenerdgrabstätten
h) Baumgrabstätten
(2) Die
Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet
sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt.
Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können
jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen
erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten
kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal
zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(4) In Doppelgrabstätten können mehrere
Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen
Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden
in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung
übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden
Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei
gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten
Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der
maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(5) Die
Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der
Gemeinde.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den
Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten,
Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für
Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Bei
Aschenresten, die über der Erde beigesetzt werden, müssen die Überurnen
dauerhaft und wasserdicht sein, die Aschenkapsel muss aus leicht verrottbarem
Material bestehen.
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten
für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall
für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird
nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material
bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird
durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes
wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige
Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die
Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1
Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten
gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der
Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die
Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von
ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in
würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und
wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der
Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen
Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände
und Tiefen:
1. Kindergrabstätten 1,50
m x 0,60 m x 1,20 m
2. Einzelgrabstätten 2,20
m x 0,90 m x 1,80 m
3. Doppelgrabstätten 2,20
m x 2,30 m x 1,80 m
4. Urnengrabstätten 0,80
m x 0.60 m x 0,50 m
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann
ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die
Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles
erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so
wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird
nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der
Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen,
worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen
erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 bzw. 10
Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes
die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des
Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die
Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die
bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben
oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu
bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht
an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der
vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der
Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes
Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme
der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine anteilige
Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
(7) Jede Änderung der Anschrift des
Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann
die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene
Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte
zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet
hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann
derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen
beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen,
rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten
mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der
Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das
Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV
genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene
Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des
§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der
jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf
Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag
einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so
kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem
Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind)
übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue
Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des
Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es
kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen
Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der
Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten
eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer
Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das
Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die
Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage
(Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der
Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können
Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und
Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate
nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig
herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der
Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in
§ 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und
Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst
Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach,
kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den
ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur
Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten
des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten
oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt,
ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines
Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur
geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und
Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die
Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern
werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können
Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze
(Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern
bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen
entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom
Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht
abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder
absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige
Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist
durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine
Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind
von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen
abzulegen.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen
baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger
Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt,
soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck
es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen
und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor
Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der
Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des
§ 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der
maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der
Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des
Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die
Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung
entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind
nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener
Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der
Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht
eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht
fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten
des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und
zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt
oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht
(Ersatzvornahme, § 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen
provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze
zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet
werden.
§ 18
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt
werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3
des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni
1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt
worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils
geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift
umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis
zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der
Letztver-äußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus
Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet
eingeführt wurden.
§ 19 Größe von
Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes
sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall
zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem
Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen
dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde
des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 21 Gründung,
Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend
dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den
neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige
Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der
Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst
ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des
Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie)“ in ihrer jeweils
geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal
in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden
verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen
von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher
Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14
Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die
Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht
durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden
Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an
den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter
Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die
Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem
Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen
und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und
Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und
§ 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des
Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der
Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14
Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die
Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst
Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung
unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand
herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des
ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals
Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden
(Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder
der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht
eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des
Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen.
Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der
Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des
Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle
Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des
Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der
Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der
Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der
Gemeinde.
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung
der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von
Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es
darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines
Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden in den
Leichenhäusern aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder
sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen
während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15
BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg
erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren
Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem
gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung
der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen,
Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften
des § 30 BestV.
§ 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden
vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B.
Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und
dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen
auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb
einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium
verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des
§ 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet
sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein
geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen
hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 26 Friedhofs-
und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von
der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges
c) die Beisetzung
von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der
Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von
Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der
Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der
hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen
beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme
des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f)
befreien.
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die
Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von
Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung
ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer
geschlossen ist.
§ 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt
des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind
vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die
Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und
ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
Die Ruhefrist für Leichen und Aschereste
Verstorbener wird auf 10 Jahre festgelegt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 30
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen
und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen
Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom
Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten
Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es
eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der
Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der
nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten
Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung
auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme
ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.
Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die
öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche
Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht,
wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr
einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen,
die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für
Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine
Haftung.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO
i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,–Euro und
höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang
zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht
einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und
Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht
satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung
nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält
e) oder die
festgelegten Verbote missachtet.
Diese Satzung tritt am … in Kraft.
Gemeinde Gauting
den …
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin