Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von den im Bauantrag vorgelegten Plänen, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.12.2018, wird mit der Maßgabe, dass die Abstandsflächen eingehalten werden, zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Bauraumes und Abweichung des Standortes für die Neupflanzung von festgesetzten Bäumen (beides Doppelhaus) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 136 / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Erschließung sonst nicht gesichert wäre und dies zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.

 

Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind mit durchlässigem, senkrechten Holzlattenzaun bis 1 m Höhe auszuführen. Trennungen der Parzellen untereinander können auch mit verzinktem Maschendraht vorgenommen werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.

 

Hinweis an LRA

 

Aus unserer Sicht werden die Abstandsflächen auf der West- und Nordseite nicht eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung ist nicht vorhanden. Bei der Fl.Nr. 1302 / 20 handelt es sich um eine nicht gewidmete private Verkehrsfläche.

 

GR Deschler gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


 

GR Deschler gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.