Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung der Gestaltungsvorschrift
(Flachdach Anbau) und Errichtung außerhalb der Baugrenzen (Süden) nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung
der Gestaltungsvorschrift wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung
berührt werden. Der Bebauungsplan setzt für die Bebauung Erdgeschoss und ein
Vollgeschoss (E+1) die Dachform Satteldach mit einer Dachneigung von 20-25°
fest. Im maßgeblichen Quartier gibt es keinen Bezugsfall für die Abweichung der
Dachform.
Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der südlichen Baugrenzen wird zugestimmt, da der Anbau an den
Bestand anschließt und für diesen bereits eine Befreiung vorliegt.
Des Weiteren hält das Bauvorhaben die Zielsetzungen des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. 46-7 / GAUTING-Ost nicht ein.
Als maßgebliche Zielsetzung wird die Errichtung eines zweiten Geschosses
auf einer Garage ausgeschlossen.
Einer Ausnahme von
der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird nicht zugestimmt.