Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen
des Architekten Werner Steffen, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom28.03.2019,
wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von
den Gestaltungsvorschriften (Größe und Anzahl der Dachflächenfenster) und
Anzahl der Garagenstellplätze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
113 / GAUTING.
Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Anzahl und der
Größe der lichten Glasfläche für Dachflächenfenster kann entsprochen werden, da die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden und diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt
ist.
Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
hinsichtlich der Doppelgarage kann zugestimmt werden, da es sich um eine
Bestandsgarage handelt.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Stellungnahme
Umwelt vom 15.04.2019:
Im direkten Umfeld zum Haus befindet sich eine zum Erhalt festgesetzte Buche (263), die durch die Maßnahmen nicht geschädigt werden darf.
Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose
Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung
auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Gemeinde empfiehlt eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen.
Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen
versehen werden.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen.
Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen.