Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
GR Mc Fadden teilt mit, dass in der Jungbürgerversammlung am 05.04.2019, an der ca. 30 Jugendliche teilnahmen, der Wunsch nach einem Jugendbeirat geäußert wurde. Für die hierfür notwendige Satzung seien Änderungsvorschläge zur bisherigen Satzung eingegangen, die er an die Verwaltung weitergeleitet habe.
Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger informiert, dass der neue Satzungsentwurf die Änderungswünsche enthalte. Darüber hinaus habe die Verwaltung kurzfristig 2 weitere Änderungen vorgeschlagen, die in der heutigen Tischvorlage mit eingearbeitet seien (vgl. § 2 (4) und § 5 (2)). Diese Änderungen werden von ihr in der Sitzung erläutert.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass folgende Korrektur vorgenommen werden müsse: § 2 Abs. 2, Satz 2: „Bei jugendrelevanten Themen (vgl. § 2 Abs. 4) ist diesem …“. Die entsprechende Änderung werde im Satzungstext vorgenommen.
Es folgen Wortmeldungen der GRe Vilgertshofer, Pahl, Knape, Mc Fadden, Dr. Sklarek, Rindermann und Platzer M.
GR Rindermann schlägt vor, auch den jeweiligen SMVs an den weiterführenden Schulen einen festen Sitz im Jugendbeirat zuzuordnen.
Die 1. Bürgermeisterin stellt den Beschlussvorschlag zur
Abstimmung.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö/0852/XIV.WP.
2. Der Gemeinderat beschließt aufgrund des Antrages der Jugendreferenten des Gemeinderates Gauting folgende Satzung für den Jugendbeirat der Gemeinde Gauting:
Die Gemeinde
Gauting erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der
Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) folgende
Satzung
über den Jugendbeirat der Gemeinde Gauting
(Jugendbeiratsatzung)
Inhaltsübersicht:
§ 1 Zweck
der Satzung
§ 2 Aufgaben
und rechte
§ 3 Geschäftsgang
§ 4 Zusammensetzung
§ 5 Wahl
§ 6 Misstrauensvotum
§ 7 Änderung
der Satzung
§ 8 Ehrenamt
§ 9 Inkrafttreten
§
1
Zweck
der Satzung
Diese
Satzung regelt die Zusammensetzung, die Bildung, die Aufgaben und den
Geschäftsgang des Jugendbeirates der Gemeinde Gauting.
§
2
Aufgaben
und Rechte
(1)
Der Jugendbeirat ist eine überparteiliche Institution. Er vertritt die
Gautinger Jugend und vermittelt zwischen Gemeinderat und der Jugend.
(2)
Mindestens ein Vertreter des Jugendbeirates hat das Recht, an öffentlichen
Gemeinderatssitzungen teilzunehmen. Bei jugendrelevanten Themen (vgl. § 2 Abs.
4) ist diesem ein Rederecht einzuräumen. Näheres regelt die Geschäftsordnung
des Jugendbeirates.
(3)
Der Jugendbeirat hat bei jugendrelevanten Themen ein Antragsrecht gegenüber dem
Gemeinderat. Anträge des Jugendbeirates müssen entsprechend § 24 der Geschäftsordnung des
Gemeinderats behandelt werden.
(4)
Die Gemeindeverwaltung lässt dem
Jugendbeirat nach Festlegung der Sitzungstermine den jährlichen
Sitzungskalender per Email zukommen.
Der Jugendbeirat kann dann weitere
Informationen zu den Sitzungen des Gemeinderates, wie die öffentlichen
Tagesordnungspunkte, dem öffentlich zugänglichen Ratsinformationssystem
entnehmen und entscheiden, was jugendrelevant ist. Näheres regelt dann § 25 der
Geschäftsordnung des Gemeinderates.
(5)
Der Gemeinderat weist im Haushalt einen eigenen Etat für den Jugendbeirat aus.
(6)
Der Jugendbeirat besitzt keine eigene
Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche
oder Verpflichtungen sein.
§
3
Geschäftsgang
(1)
Der Jugendbeirat tagt mindestens viermal im Jahr. Auf Antrag von zwei
Mitgliedern des Jugendbeirates kann eine Sitzung einberufen werden.
(2)
Der Vorsitzende des Jugendbeirates beruft die Sitzungen ein und legt die
Tagesordnung fest. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendbeirates.
(3)
Die Sitzungen des Jugendbeirates sind öffentlich. Am Anfang einer jeden Sitzung
findet eine für alle Jugendlichen offene Diskussionsrunde statt, bei der
Anträge seitens der Jugendlichen an den Jugendbeirat gestellt werden können.
(4)
Der Jugendbeirat organisiert die Jungbürgerversammlung. Diese findet mindestens
einmal im Jahr statt.
(5)
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 2/3 der gewählten Jugendbeiratsmitglieder
anwesend sind.
(6)
Protokolle der Sitzungen sowie Sitzungstermine des Jugendbeirates sind zu
veröffentlichen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendbeirates.
(7)
Für die Jugendbeiratsmitglieder besteht Anwesenheitspflicht bei jeder Sitzung.
Wer nicht anwesend sein kann, muss sich rechtzeitig vorher entschuldigen.
(8)
Der Jugendbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(9) Soweit
keine weiteren Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung getroffen
sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung oder die
Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderates der jeweils aktuellen
Fassung analog.
§
4
Zusammensetzung
(1)
Der Jugendbeirat besteht aus mindestens 5 und maximal 9 Mitgliedern. Die
Mitgliederzahl wird vor der Wahl nach Eingang der Kandidatenvorschläge vom amtierenden
Jugendbeirat bzw. der Jugendvertretung festgelegt.
(2)
Der Jugendbeirat ist auch noch mit 3 Mitgliedern (z.B. durch Rücktritt) bis zur
nächsten Neuwahl geschäftsfähig.
(3)
Gibt es nicht oder nicht mehr genügend Kandidaten für den Jugendbeirat, so
übernimmt/übernehmen der/die von dem Gemeinderat zu wählenden Jugendreferent/en
die Vertretung der Jugendlichen.
(4)
Der Jugendbeirat wählt mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden aus dem Kreis
der Jugendbeiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5)
Der/Die Jugendreferent/en der Gemeinde Gauting nimmt/nehmen an den Sitzungen
des Jugendbeirates in beratender Form teil. Nach Bedarf können Sachverständige
hinzugezogen werden.
§
5
Wahl
(1) An der Wahl teilnehmen dürfen Jugendliche, die
ihren Erstwohnsitz in Gauting haben bzw. in Gauting arbeitende Jugendliche und
Gautinger Schüler, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Das aktive Wahlrecht
besitzen Jugendliche im Alter von 12 bis
25 Jahren, das passive haben Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Wahl
mindestens 12 Jahre und höchstens 25
Jahre alt sind. Die weiterführenden Schulen in Gauting
(Paul-Hey-Mittelschule, Realschule und Otto-von-Taube-Gymnasium) benennen ihre
Kandidaten für die Wahl zum Jugendbeirat. Des Weiteren haben Vereine und
Verbände, die Jugendarbeit betreiben, ein Vorschlagsrecht. Interessierte
Jugendliche, die nicht an eine Institution oder Schule gebunden sind, können
ihre Kandidatur bei der Gemeindeverwaltung und/oder den Jugendreferenten
melden. Auswärtige Teilnehmer weisen
ihre Wahlberechtigung bei der Jungbürgerversammlung in geeigneter Weise (z.B.
Schülerausweis o.Ä.) nach.
(2)
Die Einladung zur Wahlversammlung erfolgt auf Antrag des Jugendbeirates oder
der Jugendreferenten durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der
Homepage der Gemeinde Gauting, durch Information der weiterführenden Schulen
sowie durch Plakate
- vor dem Schulzentrum
- jeweils an den Bahnhöfen
Gauting und Stockdorf
- am Rathaus Gauting und
jeweils 1 Plakat im Zentrum der Ortsteile
(3)
Die Kandidaten stellen sich in der Jungbürgerversammlung vor. Gewählt wird grundsätzlich alle zwei Jahre
in freier und geheimer Wahl.
Gewählt wird während der
Jungbürgerversammlung.
Bei geringer Bewerberanzahl kann
auf eine Wahl verzichtet werden, sofern die Mindestzahl der Sitze nicht
unterschritten wird. Kommt ein Jugendbeirat nicht zustande übernehmen der/die
Jugendreferenten des Gemeinderates die Aufgaben bis zur nächsten
Jungbürgerversammlung, längstens für zwei Jahre.
(4)
Bei Stimmengleichheit für das letzte Mandat entscheidet das Los.
(5)
Die Gemeindeverwaltung veröffentlicht frühestmöglich die Wahlergebnisse.
(6)
Die Wahl wird vom amtierenden Jugendbeirat bzw. von der Jugendvertretung
organisiert.
(7) Über eine mögliche
Wahlanfechtung entscheidet der Gemeinderat.
§
6
Misstrauensvotum
(1)
Bei erheblichen Uneinigkeiten zwischen dem Jugendbeirat und den Jugendlichen
kann im Rahmen einer Jungbürgerversammlung auf Antrag von 50 anwesenden und
wahlberechtigten Jugendlichen ein Misstrauensvotum stattfinden.
(2)
Fällt die Vertrauensfrage negativ aus, d.h. stimmt die einfache Mehrheit der
auf der Jungbürgerversammlung anwesenden und wahlberechtigten Jugendlichen
gegen den gewählten Jugendbeirat, so sind Neuwahlen innerhalb eines Monats
gemäß der Satzung und der Geschäftsordnung des Jugendbeirates Gauting
abzuhalten.
§
7
Änderung
der Satzung
(1)
Die Jungbürgerversammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
wahlberechtigten Jugendlichen eine Änderung der Satzung beantragen.
(2)
Der Jugendbeirat besitzt ein Initiativrecht.
§
8
Ehrenamt
(1)
Die Tätigkeit im Jugendbeirat ist
ein Ehrenamt.
§
9
Inkrafttreten
(1)
Die Satzung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin