Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

GR Mc Fadden teilt mit, dass in der Jungbürgerversammlung am 05.04.2019, an der ca. 30 Jugendliche teilnahmen, der Wunsch nach einem Jugendbeirat geäußert wurde. Für die hierfür notwendige Satzung seien Änderungsvorschläge zur bisherigen Satzung eingegangen, die er an die Verwaltung weitergeleitet habe.

 

Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger informiert, dass der neue Satzungsentwurf die Änderungswünsche enthalte. Darüber hinaus habe die Verwaltung kurzfristig 2 weitere Änderungen vorgeschlagen, die in der heutigen Tischvorlage mit eingearbeitet seien (vgl. § 2 (4) und § 5 (2)). Diese Änderungen werden von ihr in der Sitzung erläutert.

 

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass folgende Korrektur vorgenommen werden müsse: § 2 Abs. 2, Satz 2: „Bei jugendrelevanten Themen (vgl. § 2 Abs. 4) ist diesem …“. Die entsprechende Änderung werde im Satzungstext vorgenommen.

 

Es folgen Wortmeldungen der GRe Vilgertshofer, Pahl, Knape, Mc Fadden, Dr. Sklarek, Rindermann und Platzer M.

 

GR Rindermann schlägt vor, auch den jeweiligen SMVs an den weiterführenden Schulen einen festen Sitz im Jugendbeirat zuzuordnen.

 

Die 1. Bürgermeisterin stellt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.


Beschluss:

 

1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö/0852/XIV.WP.

 

2. Der Gemeinderat beschließt aufgrund des Antrages der Jugendreferenten des Gemeinderates Gauting folgende Satzung für den Jugendbeirat der Gemeinde Gauting:

 

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) folgende

 

Satzung über den Jugendbeirat der Gemeinde Gauting

(Jugendbeiratsatzung)

 

Inhaltsübersicht:

 

§ 1       Zweck der Satzung

§ 2       Aufgaben und rechte

§ 3       Geschäftsgang

§ 4       Zusammensetzung

§ 5       Wahl

§ 6       Misstrauensvotum

§ 7       Änderung der Satzung

§ 8       Ehrenamt

§ 9       Inkrafttreten

 

 

§ 1

Zweck der Satzung

Diese Satzung regelt die Zusammensetzung, die Bildung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Jugendbeirates der Gemeinde Gauting.

 

 

§ 2

Aufgaben und Rechte

 

(1) Der Jugendbeirat ist eine überparteiliche Institution. Er vertritt die Gautinger Jugend und vermittelt zwischen Gemeinderat und der Jugend.

(2) Mindestens ein Vertreter des Jugendbeirates hat das Recht, an öffentlichen Gemeinderatssitzungen teilzunehmen. Bei jugendrelevanten Themen (vgl. § 2 Abs. 4) ist diesem ein Rederecht einzuräumen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendbeirates.

(3) Der Jugendbeirat hat bei jugendrelevanten Themen ein Antragsrecht gegenüber dem Gemeinderat. Anträge des Jugendbeirates müssen entsprechend § 24 der Geschäftsordnung des Gemeinderats behandelt werden.

(4) Die Gemeindeverwaltung lässt dem Jugendbeirat nach Festlegung der Sitzungstermine den jährlichen Sitzungskalender per Email zukommen.

Der Jugendbeirat kann dann weitere Informationen zu den Sitzungen des Gemeinderates, wie die öffentlichen Tagesordnungspunkte, dem öffentlich zugänglichen Ratsinformationssystem entnehmen und entscheiden, was jugendrelevant ist. Näheres regelt dann § 25 der Geschäftsordnung des Gemeinderates.

(5) Der Gemeinderat weist im Haushalt einen eigenen Etat für den Jugendbeirat aus.

(6) Der Jugendbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

§ 3

Geschäftsgang

(1) Der Jugendbeirat tagt mindestens viermal im Jahr. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Jugendbeirates kann eine Sitzung einberufen werden.

(2) Der Vorsitzende des Jugendbeirates beruft die Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendbeirates.

(3) Die Sitzungen des Jugendbeirates sind öffentlich. Am Anfang einer jeden Sitzung findet eine für alle Jugendlichen offene Diskussionsrunde statt, bei der Anträge seitens der Jugendlichen an den Jugendbeirat gestellt werden können.

(4) Der Jugendbeirat organisiert die Jungbürgerversammlung. Diese findet mindestens einmal im Jahr statt.

(5) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 2/3 der gewählten Jugendbeiratsmitglieder anwesend sind.

(6) Protokolle der Sitzungen sowie Sitzungstermine des Jugendbeirates sind zu veröffentlichen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendbeirates.

(7) Für die Jugendbeiratsmitglieder besteht Anwesenheitspflicht bei jeder Sitzung. Wer nicht anwesend sein kann, muss sich rechtzeitig vorher entschuldigen.

(8) Der Jugendbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(9) Soweit keine weiteren Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung oder die Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderates der jeweils aktuellen Fassung analog.

 

§ 4

Zusammensetzung

(1) Der Jugendbeirat besteht aus mindestens 5 und maximal 9 Mitgliedern. Die Mitgliederzahl wird vor der Wahl nach Eingang der Kandidatenvorschläge vom amtierenden Jugendbeirat bzw. der Jugendvertretung festgelegt.

(2) Der Jugendbeirat ist auch noch mit 3 Mitgliedern (z.B. durch Rücktritt) bis zur nächsten Neuwahl geschäftsfähig.

(3) Gibt es nicht oder nicht mehr genügend Kandidaten für den Jugendbeirat, so übernimmt/übernehmen der/die von dem Gemeinderat zu wählenden Jugendreferent/en die Vertretung der Jugendlichen.

(4) Der Jugendbeirat wählt mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Jugendbeiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Der/Die Jugendreferent/en der Gemeinde Gauting nimmt/nehmen an den Sitzungen des Jugendbeirates in beratender Form teil. Nach Bedarf können Sachverständige hinzugezogen werden.

 

§ 5

Wahl

(1) An der Wahl teilnehmen dürfen Jugendliche, die ihren Erstwohnsitz in Gauting haben bzw. in Gauting arbeitende Jugendliche und Gautinger Schüler, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Das aktive Wahlrecht besitzen Jugendliche im Alter von 12 bis 25 Jahren, das passive haben Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 12 Jahre und höchstens 25 Jahre alt sind. Die weiterführenden Schulen in Gauting (Paul-Hey-Mittelschule, Realschule und Otto-von-Taube-Gymnasium) benennen ihre Kandidaten für die Wahl zum Jugendbeirat. Des Weiteren haben Vereine und Verbände, die Jugendarbeit betreiben, ein Vorschlagsrecht. Interessierte Jugendliche, die nicht an eine Institution oder Schule gebunden sind, können ihre Kandidatur bei der Gemeindeverwaltung und/oder den Jugendreferenten melden. Auswärtige Teilnehmer weisen ihre Wahlberechtigung bei der Jungbürgerversammlung in geeigneter Weise (z.B. Schülerausweis o.Ä.) nach.

 

(2) Die Einladung zur Wahlversammlung erfolgt auf Antrag des Jugendbeirates oder der Jugendreferenten durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Homepage der Gemeinde Gauting, durch Information der weiterführenden Schulen sowie durch Plakate

- vor dem Schulzentrum

- jeweils an den Bahnhöfen Gauting und Stockdorf

- am Rathaus Gauting und jeweils 1 Plakat im Zentrum der Ortsteile

 

(3) Die Kandidaten stellen sich in der Jungbürgerversammlung vor. Gewählt wird grundsätzlich alle zwei Jahre in freier und geheimer Wahl.

Gewählt wird während der Jungbürgerversammlung.

Bei geringer Bewerberanzahl kann auf eine Wahl verzichtet werden, sofern die Mindestzahl der Sitze nicht unterschritten wird. Kommt ein Jugendbeirat nicht zustande übernehmen der/die Jugendreferenten des Gemeinderates die Aufgaben bis zur nächsten Jungbürgerversammlung, längstens für zwei Jahre.

(4) Bei Stimmengleichheit für das letzte Mandat entscheidet das Los.

(5) Die Gemeindeverwaltung veröffentlicht frühestmöglich die Wahlergebnisse.

(6) Die Wahl wird vom amtierenden Jugendbeirat bzw. von der Jugendvertretung organisiert.

(7) Über eine mögliche Wahlanfechtung entscheidet der Gemeinderat.

 

 

§ 6

Misstrauensvotum

(1) Bei erheblichen Uneinigkeiten zwischen dem Jugendbeirat und den Jugendlichen kann im Rahmen einer Jungbürgerversammlung auf Antrag von 50 anwesenden und wahlberechtigten Jugendlichen ein Misstrauensvotum stattfinden.

(2) Fällt die Vertrauensfrage negativ aus, d.h. stimmt die einfache Mehrheit der auf der Jungbürgerversammlung anwesenden und wahlberechtigten Jugendlichen gegen den gewählten Jugendbeirat, so sind Neuwahlen innerhalb eines Monats gemäß der Satzung und der Geschäftsordnung des Jugendbeirates Gauting abzuhalten.

 

 

 

§ 7

Änderung der Satzung

(1) Die Jungbürgerversammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Jugendlichen eine Änderung der Satzung beantragen.

(2) Der Jugendbeirat besitzt ein Initiativrecht.

 

§ 8

Ehrenamt

(1)  Die Tätigkeit im Jugendbeirat ist ein Ehrenamt.

 

§ 9

Inkrafttreten

(1)  Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausgefertigt:

 

Gauting, den

 

 

 

Dr. Brigitte Kössinger

Erste Bürgermeisterin