Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Herrn Bachul Grzegorz mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 01.04.2019, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt bzw. nicht erklärt.
Das Vorhaben
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / GAUTING, da hier nur
Baulinien vorgegeben sind und den Zielsetzungen der Bebauungspläne Nr. 132 und
181 / GAUTING in Aufstellung.
Die Werbeanlage 1 (Hauptgebäude) entspricht
den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung.
Die Werbeanlage 2 (Nebenanlage - beleuchtet)
entspricht nicht den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung.
§ 2 Gestaltungsanforderungen
- B) An Garage, Nebengebäuden und Nebenanlagen in
Grundstückseinfahrtsbereichen sind unbeleuchtete Werbeanlagen bis zu 1 m²
Gesamtfläche zulässig. Unzulässig sind an Einfriedungen angebrachte
Werbeanlagen.
Eine Abweichung für die Werbeanlage 2 gemäß §
4 der Satzung wird nicht gestattet.