Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Frage:
Ist das in dem
beigefügten Plan dargestellte Bauvorhaben (Neubau eines Einfamilienhauses mit
Garage auf Flur Nr. 1264, Gemeinde Gauting) bauplanungsrechtlich zulässig?
Begründung – Antragstellerin
-:
Das
Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich
hinsichtlich aller relevanten Merkmale in die nähere Umgebung einfügt. Die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend auch nach § 34
BauGB und nicht nach § 35 BauGB. Zwar endet der im Zusammenhang bebaute
Ortsteil grundsätzlich mit der letzten Bebauung und gehören die sich ihr
anschließenden selbständigen Flächen bereits zum bauplanungsrechtlichen
Außenbereich (stRspr. des BVerwG, Urt. v. 22.03.1972 — 4 C 121.68; BVerwG, Urt.
v. 16.09.2010 — 4 C 7.10). Ebenso entspricht es jedoch der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Grenzziehung
zwischen Innen-und Außenbereich topografische Verhältnisse eine Rolle spielen.
Dies gilt insbesondere für Geländehindernisse, wie z.B. Verkehrswege (Straße,
Eisenbahn), Gewässer (Fluss, See, Graben) sowie Anhebungen (Böschungen), die
oftmals eine natürliche Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung bilden
und den Eindruck ihres Abschlusses vermitteln. Dies führt dazu, dass unbebaute,
hinter dem letzten Grundstück des Bebauungszusammenhangs liegende und durch das
Geländehindernis begrenzte Flächen noch zum Innenbereich gezählt werden (vgl.
BVerwG, Urt. v. 22.04.1966, 4 C 34.65; BVerwG, Urt. v. 12.12.1990, 4 C 40.87;
BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015, 4 B 28.15).
Vorliegend
existiert ein solches, besonderes topografisches Geländehindernis unmittelbar
westlich des Vorhabengrundstücks und zwar in Gestalt der Bahnlinie
München-Mittenwald, die auf einem Bahndamm liegt. Dieses Geländehindernis
grenzt das Vorhabengrundstück nach Nordwesten ab. Da das Vorhabengrundstück
sowohl im Südwesten und Südosten an die Wohnbebauung entlang der Königswieser
Straße angrenzt und nach Nordwesten von der Bahnlinie zum Außenbereich hin
abgegrenzt ist, nimmt es noch am Bebauungszusammenhang der Bebauung entlang der
Königswieser Straße teil. Im Übrigen fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich
aller relevanten Kriterien in die maßgebende Umgebungsbebauung ein und sind
auch gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Wegen der von der Bahnlinie ausgehenden
Emissionen verweisen wir auf die von der Gemeinde Gauting im Zuge des
Bauleitplanverfahrens Nr. 137-2 eingeholten Sachverständigen-Gutachten. Diese
gelangten zu dem Ergebnis, dass es an den im Bebauungsplan angewiesenen
Bauflächen, die teilweise näher an der Bahnlinie als das beantragte Vorhaben liegen,
nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommt.
Nein. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und wir
daher nach § 35 BauGB beurteilt. Entscheidendes Trennungsmerkmal zwischen
Innen- und Außenbereich stellt die Königswieser Straße her, die den Außenbereich
von der Wohnbebauung eindeutig abgrenzt.
Nach § 35 Abs. 1
BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein
Merkmal des Privilegierungstatbestandes vorliegt.
Eine
Privilegierung für den Außenbereich liegt nicht vor.
Auch handelt es
sich nicht um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.