Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Brigitte Hintze, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.05.2019, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt:

 

Frage:

 

Ist das in dem beigefügten Plan dargestellte Bauvorhaben (Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Flur Nr. 1264, Gemeinde Gauting) bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Begründung – Antragstellerin -:

Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich hinsichtlich aller relevanten Merkmale in die nähere Umgebung einfügt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend auch nach § 34 BauGB und nicht nach § 35 BauGB. Zwar endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil grundsätzlich mit der letzten Bebauung und gehören die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen bereits zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich (stRspr. des BVerwG, Urt. v. 22.03.1972 — 4 C 121.68; BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 — 4 C 7.10). Ebenso entspricht es jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Grenzziehung zwischen Innen-und Außenbereich topografische Verhältnisse eine Rolle spielen. Dies gilt insbesondere für Geländehindernisse, wie z.B. Verkehrswege (Straße, Eisenbahn), Gewässer (Fluss, See, Graben) sowie Anhebungen (Böschungen), die oftmals eine natürliche Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung bilden und den Eindruck ihres Abschlusses vermitteln. Dies führt dazu, dass unbebaute, hinter dem letzten Grundstück des Bebauungszusammenhangs liegende und durch das Geländehindernis begrenzte Flächen noch zum Innenbereich gezählt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1966, 4 C 34.65; BVerwG, Urt. v. 12.12.1990, 4 C 40.87; BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015, 4 B 28.15).

Vorliegend existiert ein solches, besonderes topografisches Geländehindernis unmittelbar westlich des Vorhabengrundstücks und zwar in Gestalt der Bahnlinie München-Mittenwald, die auf einem Bahndamm liegt. Dieses Geländehindernis grenzt das Vorhabengrundstück nach Nordwesten ab. Da das Vorhabengrundstück sowohl im Südwesten und Südosten an die Wohnbebauung entlang der Königswieser Straße angrenzt und nach Nordwesten von der Bahnlinie zum Außenbereich hin abgegrenzt ist, nimmt es noch am Bebauungszusammenhang der Bebauung entlang der Königswieser Straße teil. Im Übrigen fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich aller relevanten Kriterien in die maßgebende Umgebungsbebauung ein und sind auch gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Wegen der von der Bahnlinie ausgehenden Emissionen verweisen wir auf die von der Gemeinde Gauting im Zuge des Bauleitplanverfahrens Nr. 137-2 eingeholten Sachverständigen-Gutachten. Diese gelangten zu dem Ergebnis, dass es an den im Bebauungsplan angewiesenen Bauflächen, die teilweise näher an der Bahnlinie als das beantragte Vorhaben liegen, nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommt.

 

 

Nein. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und wir daher nach § 35 BauGB beurteilt. Entscheidendes Trennungsmerkmal zwischen Innen- und Außenbereich stellt die Königswieser Straße her, die den Außenbereich von der Wohnbebauung eindeutig abgrenzt.

 

Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein Merkmal des Privilegierungstatbestandes vorliegt.

 

Eine Privilegierung für den Außenbereich liegt nicht vor.

 

Auch handelt es sich nicht um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.