Sitzung: 04.06.2019 BFS/033/XIV.WP
Ein
Bürger informiert, dass sein Haus aufgrund eines Hochwasserschadens saniert
werden musste und nicht bewohnbar gewesen sei. Von der Gemeinde sei keine Reaktion
erfolgt. Nach Aussage eines Sachverständigen sei der aufgeschüttete Erdwall
entlang der Hausener Straße nicht ausreichend, um ein wiederholtes Eindringen
von Niederschlagswasser in sein Haus zu verhindern. Er führt weiter aus, dass
ihm ein Angebot vorliege, wonach sich die Kosten für geeignete Schutzmaßnahmen
auf ca. 60.000,00 € beliefen.
Er
fragt nach, wie sich die Gemeinde in der Verantwortung sehe.
Die
1. Bürgermeisterin informiert, dass am 08.05.2019 eine Besprechung mit der
Verwaltung und dem Bürger stattgefunden habe, in der die nachfolgenden Punkte bereits
besprochen wurden:
- Der Hochwasserschaden wurde durch ein Starkregenereignis verursacht.
Gegen solche Ereignisse
müsse die Gemeinde keine vorsorgenden Maßnahmen treffen.
- Die Gemeinde hat mit der Errichtung eines Erdwalls schnell
gehandelt, wobei die Einfahrt zum Anwesen freigehalten werden musste.
- Die Gemeinde kann keinen Schadenersatz zahlen, wenn kein
Verschulden vorliegt.
- Unwetterereignisse werden bei Aufstellung eines Bebauungsplanes
nicht berücksichtigt.
- Die Aussage, dass lt. Auskunft eines Sachverständigen, die Errichtung
des Erdwalls nicht schütze, sei falsch. Dies sei nur dann der Fall, wenn
nach mehreren Starkregenereignissen der Erdwall unterspült werde. Die
Gemeinde wird den Wall regelmäßig auf Schäden prüfen.
- Erst wenn das Integrale Hochwasserschutz- und Entwicklungskonzept
vorliege, die Einleitungsgenehmigung durch das Wasserwirtschaftsamt
erteilt und die Sanierung des Reßbachs erfolgt sei, könne das
Niederschlagswasser in den Reßbach eingeleitet werden.
- Die Gemeinde werde in diesem Schadensfall anwaltlich vertreten; die
rechtlichen Verpflichtungen werden geprüft.
Die 1. Bürgermeisterin weist zudem darauf hin, dass dem Bürger all diese Punkte in der Besprechung am 08.05.2019 mitgeteilt wurden.