Ein Bürger informiert, dass sein Haus aufgrund eines Hochwasserschadens saniert werden musste und nicht bewohnbar gewesen sei. Von der Gemeinde sei keine Reaktion erfolgt. Nach Aussage eines Sachverständigen sei der aufgeschüttete Erdwall entlang der Hausener Straße nicht ausreichend, um ein wiederholtes Eindringen von Niederschlagswasser in sein Haus zu verhindern. Er führt weiter aus, dass ihm ein Angebot vorliege, wonach sich die Kosten für geeignete Schutzmaßnahmen auf ca. 60.000,00 € beliefen.

Er fragt nach, wie sich die Gemeinde in der Verantwortung sehe.

 

Die 1. Bürgermeisterin informiert, dass am 08.05.2019 eine Besprechung mit der Verwaltung und dem Bürger stattgefunden habe, in der die nachfolgenden Punkte bereits besprochen wurden:

  1. Der Hochwasserschaden wurde durch ein Starkregenereignis verursacht.

Gegen solche Ereignisse müsse die Gemeinde keine vorsorgenden Maßnahmen treffen.

  1. Die Gemeinde hat mit der Errichtung eines Erdwalls schnell gehandelt, wobei die Einfahrt zum Anwesen freigehalten werden musste.
  2. Die Gemeinde kann keinen Schadenersatz zahlen, wenn kein Verschulden vorliegt.
  3. Unwetterereignisse werden bei Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht berücksichtigt.
  4. Die Aussage, dass lt. Auskunft eines Sachverständigen, die Errichtung des Erdwalls nicht schütze, sei falsch. Dies sei nur dann der Fall, wenn nach mehreren Starkregenereignissen der Erdwall unterspült werde. Die Gemeinde wird den Wall regelmäßig auf Schäden prüfen.
  5. Erst wenn das Integrale Hochwasserschutz- und Entwicklungskonzept vorliege, die Einleitungsgenehmigung durch das Wasserwirtschaftsamt erteilt und die Sanierung des Reßbachs erfolgt sei, könne das Niederschlagswasser in den Reßbach eingeleitet werden.
  6. Die Gemeinde werde in diesem Schadensfall anwaltlich vertreten; die rechtlichen Verpflichtungen werden geprüft.

 

Die 1. Bürgermeisterin weist zudem darauf hin, dass dem Bürger all diese Punkte in der Besprechung am 08.05.2019 mitgeteilt wurden.