Einführung: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Sachvortrag: Herr Donner
Wortmeldung: keine
Beschluss:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis von der Vorlage Ö 0877.
2.
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die nachfolgende
Verordnung der Gemeinde Gauting über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) zu erlassen.
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Oktober 1981, in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B)
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 364 der
Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die
Gemeinde Gauting folgende
Verordnung der Gemeinde Gauting
über die Reinhaltung und
Reinigung der öffentlichen Straßen
und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs-
und Sicherungsverordnung)
vom [Datum der VO]
Inhaltsübersicht
§ 1 Inhalt
der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen:
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
Reinhaltung
der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote
Reinigung
der öffentlichen Straßen
§ 4 Reinigungspflicht
§ 5 Reinigungsarbeiten
§ 6 Reinigungsfläche
§ 7 Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
§ 8 Aufteilung
der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9 Sicherungspflicht
§ 10 Sicherungsarbeiten
§ 11 Sicherungsfläche
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiung
und abweichende Regelungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten
Anlage:
Straßenverzeichnis
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der
Verordnung
Diese
Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und
Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gauting.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche
Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
(1)
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen
Verkehr innerhalb der
geschlossenen Ortslage gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des
Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.
(2)
Gehbahnen sind
a) die
für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege)
und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und
Radwege
oder
b) in
Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr
dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,0 Meter, gemessen
vom begehbaren Straßenrand aus.
(3)
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener
oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute
Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder
einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4
Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche
Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder
verunreinigen zu lassen.
(2)
Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz-
oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten
auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige
Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände
auszustauben oder auszuklopfen,Tierfutter auszubringen;
b)
Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm,Steine, Bauschutt, Holz, Schrott,
Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene
Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das
Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung
der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die
zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der
geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über
diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in
§ 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen.
Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über
dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder
Zufahrt genommen werden darf.
(2)
Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche
Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen
oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere
mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser
Straßen.
(3) Die
Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt
nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt
werden kann.
(4)
Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren
Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen
Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur
Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die
Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach
§ 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur
Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1)
aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen,
zu reinigen.
Sie
haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen)
nach Bedarf
a) nach Bedarf regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu
entfernen (soweit eine
Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in
Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung
von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall,
soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als
verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei
Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche durchzuführen.
b) von
Gras und Unkraut sowie Moos
und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und
Rissen im Straßenkörper wächst.
c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie
bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese
innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der
zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem
Straßengrundstück,
und
a) bei
Straßen der Gruppe A des
Straßenreinigungsverzeichnisses (den Staats- und Kreisstraßen) dem Fahrbahnrand (Anlage)
der Fläche außerhalb der Fahrbahn,
b) bei Straßen der Gruppe B
des Straßenreinigungsverzeichnisses (alle nicht unter Gruppe A genannten sonstigen Gemeindestrassen) (Anlage)
einer parallel zum
Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie
innerhalb der Fahrbahn,
liegt,
wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch
die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt werden.
(2) Bei
einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an
die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer
Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die
Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die
Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam
verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen
oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern
Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung
der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen oder ein gemeinsames Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu
derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das
Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung
der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es
bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie
treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2)
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger
eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der
sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die
Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der
Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten
nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die
Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die
Grundstücksflächen.
Sicherung
der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die
Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der
öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück
mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4
Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten
sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs.
3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt
sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die
Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei
Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B.
Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder
das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder
starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese
Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung
von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der
geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu
lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder-
und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen
Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege
sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1)
Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche
liegende Gehbahn nach § 2 Abs.
2.
(2) § 6
Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung
und abweichende Regelungen
(1)
Befreiungen vom Verbot der
Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der
Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In
Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen
unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung
der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und
Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch
Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine
angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in
Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine
Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen,
Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß
Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend fünfhundert Euro
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die
ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen
den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Ausgefertigt:
Gauting,
den [Datum der Ausfertigung]
Dr.
Brigitte Kössinger
Erste
Bürgermeisterin
Anlage
zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs.
1, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
(Reinigungsfläche:
Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der
Fahrbahn getrennte Parkstreifen)
Ortsteil
|
Straße |
Gauting |
Ammerseestraße |
|
Bahnhofplatz |
|
Bahnhofstraße |
|
Germeringer
Straße |
|
Hauptplatz |
|
Münchner Straße |
|
Pippinplatz |
|
Planegger Straße |
|
Starnberger Straße |
Königswiesen
|
Hauser Straße |
Stockdorf |
Gautinger
Straße |
|
Kraillinger
Straße |
Unterbrunn |
Gautinger
Landstraße |
Gruppe B
(Reinigungsfläche:
Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder
in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten
Breite)
Alle sonstigen, nicht in Gruppe A
genannten Straßen.
Ausgefertigt:
Gauting,
den [Datum der Ausfertigung]
Dr.
Brigitte Kössinger
Erste
Bürgermeisterin