Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Meiler
Anmerkung der Verwaltung:
Der nachfolgende Beschluss ist um die im Beschlussvorschlag hinterlegten Ergänzungen und Streichungen bereinigt.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Vorlage Ö 0877 und dem Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses.
2. Der Gemeinderat beschließt nachfolgende Verordnung:
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Oktober 1981, in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 364 der Verordnung vom 26. März
2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Gauting folgende
Verordnung der Gemeinde Gauting
über die Reinhaltung und
Reinigung der öffentlichen Straßen
und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs-
und Sicherungsverordnung)
vom [Datum der VO]
Inhaltsübersicht
§ 1 Inhalt
der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen:
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
Reinhaltung
der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote
Reinigung
der öffentlichen Straßen
§ 4 Reinigungspflicht
§ 5 Reinigungsarbeiten
§ 6 Reinigungsfläche
§ 7 Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
§ 8 Aufteilung
der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9 Sicherungspflicht
§ 10 Sicherungsarbeiten
§ 11 Sicherungsfläche
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiung
und abweichende Regelungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten
Anlage:
Straßenverzeichnis
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der
Verordnung
Diese
Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und
Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gauting.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche
Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
(1)
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne
des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.
(2)
Gehbahnen sind
a) die
für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege)
und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und
Radwege
oder
b) in
Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr
dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,0 Meter, gemessen
vom begehbaren Straßenrand aus.
(3)
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener
oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute
Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder
einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche
Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder
verunreinigen zu lassen.
(2)
Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz-
oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten
oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu
säubern, Tierfutter auszubringen;
b)
Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c)
Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis
und Schnee
1. auf
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene
Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das
Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung
der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die
zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der
geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen
Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten
Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden
über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende
Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden
darf.
(2)
Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen
mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es
über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für
jede dieser Straßen.
(3) Die
Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt
nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt
werden kann.
(4)
Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren
Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen
Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur
Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die
Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten
und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur
Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und
zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie
haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich
der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen
(soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder
Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die
Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall,
soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als
verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von
Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien,
soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere
nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der
zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem
Straßengrundstück,
und
a) bei
Straßen der Gruppe A des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
der Fläche außerhalb der
Fahrbahn,
b) bei Straßen der Gruppe B
des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
einer parallel zum
Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie
innerhalb der Fahrbahn,
liegt,
wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch
die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien
bestimmt werden.
(2) Bei
einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an
die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer
Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die
Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die
Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam
verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen
oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen
Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der
Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen
Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf,
an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung
der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es
bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie
treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2)
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger
eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der
sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die
Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der
Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten
nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die
Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die
Grundstücksflächen.
Sicherung
der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die
Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche)
der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück
mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für
alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§
2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die
Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei
Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B.
Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder
das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder
starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese
Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung
von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der
geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu
lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen,
Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung
freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1)
Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6
genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6
Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung
und abweichende Regelungen
(1)
Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde,
wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In
Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen
unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung
der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und
Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch
Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine
angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in
Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine
Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen,
Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß
Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen
§ 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die
ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen
den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Ausgefertigt:
Gauting,
den [Datum der Ausfertigung]
Dr.
Brigitte Kössinger
Erste
Bürgermeisterin
Anlage
zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs.
1, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
(Reinigungsfläche:
Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der
Fahrbahn getrennte Parkstreifen)
Ortsteil
|
Straße |
Gauting |
Ammerseestraße |
|
Bahnhofplatz |
|
Bahnhofstraße |
|
Germeringer Straße |
|
Hauptplatz |
|
Münchner Straße |
|
Pippinplatz |
|
Planegger Straße |
|
Starnberger Straße |
Königswiesen
|
Hauser Straße |
Stockdorf |
Gautinger
Straße |
|
Kraillinger
Straße |
Unterbrunn |
Gautinger
Landstraße |
Gruppe B
(Reinigungsfläche:
Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder
in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten
Breite)
Alle sonstigen, nicht in Gruppe A
genannten Straßen.
Ausgefertigt:
Gauting,
den [Datum der Ausfertigung]
Dr.
Brigitte Kössinger
Erste
Bürgermeisterin