Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Eiglsperger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen der Architekten Lugauer /
Bachmaier Architekten, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.06.2019, gestellten Fragen
wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das
gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:
Punkt 5.5. Festlegung der Hauptfirstrichtung
Wir bitten um
Erteilung einer Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans Die Firstrichtung ist senkrecht zum Straßenverlauf geplant.
Nein, da die
Grundzüge der Planung berührt werden. Die drei Bezugsfälle in der
Paul-Keller-Straße mit senkrechtem First zur Straße sind Bestandsgebäude aus
den Jahren 1954, 1955 und 1991.
Das Vorhaben (Variante 1) entspricht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.
Das Vorhaben (Variante 2) entspricht wegen Änderung der
Hauptfirstrichtung und Überschreitung der Geschossfläche bei nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Änderung der Hauptfirstrichtung wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der
Planung berührt werden. Die drei Bezugsfälle in der Paul-Keller-Straße mit
senkrechtem First zur Straße sind Bestandsgebäude aus den Jahren 1954, 1955 und
1991.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der
Überschreitung der Geschossfläche wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der
Planung berührt werden. Die vorhandenen Abweichungen
im Bebauungsplangebiet (Fl. Nrn. 1478/1; 1478/35; 1478/12; 1478/17) sind
Bestandsgebäude aus den Jahren vor 2002 (Rechtskraft Bebauungsplan).
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach von einem
Gartenbauarchitekten) beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Die Gemeinde
empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen.