Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Eiglsperger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architekten Lugauer / Bachmaier Architekten, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.06.2019, gestellten Fragen

wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

Punkt 5.5. Festlegung der Hauptfirstrichtung

Die Hauptfirstrichtung südlich der Paul-Keller-Straße ist zeichnerisch parallel zum Straßenverlauf festgesetzt

 

Wir bitten um Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Die Firstrichtung ist senkrecht zum Straßenverlauf geplant.

Begründung:

Abweichend von der Systematik der sonstigen Grundstücke der Häuserreihe südlich der Paul-Keller-Straße ist die Grundstücksbreite entlang der Straße deutlich schmäler.

Eine Planung auf Grundlage des Bebauungsplanes mit Verlauf der Hauptfirstrichtung parallel zur Straße würde zu einem für die Gegend untypischen Firstverlauf über die Schmalseite des geplanten Gebäudes führen und den Eindruck einer alleinstehenden Doppelhaushälfte erzeugen.

Die hohen Firstfassaden mit einer Firsthöhe von 8,57 m zeigen jeweils zu den benachbarten Grundstücken. Dadurch und durch die so entstehende größere Gebäudetiefe kommt es im Vergleich zu einer Variante mit dem First senkrecht zudem zu einer stärkeren Verschattung der benachbarten Grundstücke.

Die Belichtung und Belüftung angrenzender Grundstücke wird durch die geplante Drehung der Firstrichtung nicht beeinträchtigt - sie wird im Gegenteil im Vergleich zu einem Neubau gemäß Bebauungsplan verbessert.

 

In der Häuserreihe sind bereits mehrere Gebäude mit senkrecht zur Straße verlaufender Firstrichtung vorhanden.

 

 

Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die drei Bezugsfälle in der Paul-Keller-Straße mit senkrechtem First zur Straße sind Bestandsgebäude aus den Jahren 1954, 1955 und 1991.

 

 

Das Vorhaben (Variante 1) entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.

 

Das Vorhaben (Variante 2) entspricht wegen Änderung der Hauptfirstrichtung und Überschreitung der Geschossfläche bei nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Änderung der Hauptfirstrichtung wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die drei Bezugsfälle in der Paul-Keller-Straße mit senkrechtem First zur Straße sind Bestandsgebäude aus den Jahren 1954, 1955 und 1991.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der Geschossfläche wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die vorhandenen Abweichungen im Bebauungsplangebiet (Fl. Nrn. 1478/1; 1478/35; 1478/12; 1478/17) sind Bestandsgebäude aus den Jahren vor 2002 (Rechtskraft Bebauungsplan).

 

 

 

 

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.

 

Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen.