Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Antrag auf Befreiung für einen Sichtschutzzaun nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.06.2019, wird eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO nicht zugelassen, da das Grundstück nicht an einer „lärmgeplagten“ Straße liegt.
Die bereits bestehende Einfriedung ist zu entfernen.