Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser


Beschluss:

 

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0897) vom 19.07.2019.

 

2.         Berücksichtigt bzw. teilweise berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen werden die Stellungnahmen der nachfolgend aufgeführten Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 184/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Ammerseestraße und Pentenrieder Straße, entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage:

 

2.1       Vodafone Kabel Deutschland

2.2       Staatl. Bauamt Weilheim

2.3       IHK für München und Oberbayern

2.4       Regionaler Planungsverband

2.5       Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten

2.6       Telekom

2.7       Kreisbauamt

2.8       Regierung v. Obb.

2.9       Gemeinde Krailling

2.10     Bayernets

2.11     Stadtwerke München, Gasversorgung

2.12     AWISTA

2.13     Handwerkskammer

2.14     Untere Straßenverkehrsbehörde

2.15     Würmtal-Zweckverband (Wasser)

2.16     Gemeindeverwaltung Gauting

2.17     Untere Naturschutzbehörde

2.18     Untere Immissionsschutzbehörde

 

3.         Es wird festgestellt, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 184/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Ammerseestraße und Pentenrieder Straße keine Anregungen vorgetragen worden sind.

 

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 184/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Ammerseestraße und Pentenrieder Straße gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und parallel hierzu die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 BauGB  durchzuführen. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden wird auf zwei Wochen begrenzt und es wird bestimmt, dass Anregungen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs zulässig sind.