Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

GR Deschler gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 


Beschluss:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0898) vom 19.07.2019.

 

2.         Berücksichtigt bzw. teilweise berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen werden die Stellungnahmen der nachfolgend aufgeführten Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 185/GAUTING für ein Teilgebiet am Kreisverkehr westlicher Ortsrand, entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage:

 

2.1       Telekom

2.2       Regierung v. Obb.

2.3       IHK für München und Oberbayern

2.4       Kreisbauamt

2.5       Staatl. Bauamt Weilheim

2.6       Wasserwirtschaftsamt Weilheim

2.7       Vodafone Kabel Deutschland

2.8       Bayernets

2.9       Stadtwerke München, Gasversorgung

2.10     Gemeinde Krailling

2.11     AWISTA

2.12     Handwerkskammer

2.13     Untere Straßenverkehrsbehörde

2.14     Würmtal-Zweckverband (Wasser)

2.15     Untere Immissionsschutzbehörde

2.16     Untere Naturschutzbehörde

2.17     Regionaler Planungsverband

 

3.         Es wird festgestellt, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 185/GAUTING für ein Teilgebiet am Kreisverkehr westlicher Ortsrand keine Anregungen vorgetragen worden sind.

 

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 185/GAUTING für ein Teilgebiet am Kreisverkehr westlicher Ortsrand gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und parallel hierzu die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 BauGB  durchzuführen. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden wird auf zwei Wochen begrenzt und es wird bestimmt, dass Anregungen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs zulässig sind.