Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Stephan Paul Gallant, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 15.07.2019, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Baulinien (Bestand und
Anbau) und Überschreitung der Traufhöhe nicht den Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 13 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baulinie (westlich
ca. 3,5 m) durch den Anbau wird befürwortet, da es für dieses Gebiet den in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 163 / GAUTING gibt. Darin ist zur
Max-Klinger-Straße ein Abstand von mindestens 3 m festgesetzt, der mit dem nun
geplanten Anbau eingehalten wird und damit der Zielsetzung entspricht.
Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die bestandsbedingten
Abweichungen (Baulinien und Traufhöhe) sind nicht erforderlich.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Sockelhöhe, der Wandhöhe und der Baulinie
mit der Eingangsüberdachung nicht den Festsetzungen des sich in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 163 / GAUTING.
Die Überschreitung der Wandhöhe, ergibt sich durch die Dämmung des Dachs und
wird deshalb hingenommen. Mit dem Anbau wird die Wandhöhe eingehalten. Ebenfalls
wird mit dem Bestand die vorgesehene Sockelhöhe überschritten; die Sockelhöhe
des Anbaus wird daran angeglichen. Die Eingangsüberdachung überschreitet die Baulinie.
Bei einem anderen Bauvorhaben in der Beckerstraße wurde dazu bereits die
Zustimmung erteilt und beschlossen, dass dafür eine Festsetzung in den
Bebauungsplan aufgenommen werden soll.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist unter Umständen mit Bodenfunden
zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den
Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148
477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Fund
umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen.
Hinweis:
Sollte der Bauherr den
Gemeindegrund nicht erwerben, ist der Zaun auf die tatsächliche Grundstücksgrenze
zusetzen!