Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Stephan Paul Gallant, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 15.07.2019, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Baulinien (Bestand und Anbau) und Überschreitung der Traufhöhe nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 13 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baulinie (westlich ca. 3,5 m) durch den Anbau wird befürwortet, da es für dieses Gebiet den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 163 / GAUTING gibt. Darin ist zur Max-Klinger-Straße ein Abstand von mindestens 3 m festgesetzt, der mit dem nun geplanten Anbau eingehalten wird und damit der Zielsetzung entspricht.

 

Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die bestandsbedingten Abweichungen (Baulinien und Traufhöhe) sind nicht erforderlich.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Sockelhöhe, der Wandhöhe und der Baulinie mit der Eingangsüberdachung nicht den Festsetzungen des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 163 / GAUTING.

 

Die Überschreitung der Wandhöhe, ergibt sich durch die Dämmung des Dachs und wird deshalb hingenommen. Mit dem Anbau wird die Wandhöhe eingehalten. Ebenfalls wird mit dem Bestand die vorgesehene Sockelhöhe überschritten; die Sockelhöhe des Anbaus wird daran angeglichen. Die Eingangsüberdachung überschreitet die Baulinie. Bei einem anderen Bauvorhaben in der Beckerstraße wurde dazu bereits die Zustimmung erteilt und beschlossen, dass dafür eine Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden soll.

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist unter Umständen mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Fund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.

 

Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen.

 

 

Hinweis:

Sollte der Bauherr den Gemeindegrund nicht erwerben, ist der Zaun auf die tatsächliche Grundstücksgrenze zusetzen!