Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Ja, es ist jedoch
auf die Baulinie/Baugrenze sowie die Dachneigung zu achten.
Ja, es ist jedoch
auf die Baulinie/Baugrenze sowie die Dachneigung zu achten.
Ja, es ist jedoch
auf die Baulinie/Baugrenze sowie die Dachneigung zu achten.
Ja, es ist jedoch
auf die Baulinie/Baugrenze sowie die Dachneigung zu achten.
Bei allen Varianten
ist auf die im Bebauungsplan festgesetzte Dachneigung sowie Traufhöhe zu
achten!
Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Baulinienplanes Nr. 7 / GAUTING. Der Bebauungsplan legt neben den Baulinien auch einen Gebäudetyp fest.
Die Varianten 1 – 4 weichen vom Gebäudetyp (Dachneigung) und Baugrenzen ab.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Dachneigung wird nicht befürwortet. Es gibt keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der vorderen Baulinie wird für die Variante 1 (ca. 1,00 m südwestlich) befürwortet, da es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der vorderen Baulinie wird für die Varianten 2 (ca. 2,00 m nordöstlich), 3 (ca. 1,60 m nordöstlich)und 4 (ca. 2,00 m nordöstlich) nicht zugelassen, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Der erforderlichen Befreiung gemäß §31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der hinteren Baugrenze wird für die Varianten 1- 4 zugestimmt, da einige Bezugsfälle vorhanden sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Das Vorhaben fügt sich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenquoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.
Die Gemeinde empfiehlt eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Grün- / Freiflächen.
Hinweis an das Landratsamt:
Bei der Planvarianten IV
liegt durch die Dachterrasse evtl. eine Überschreitung der Abstandsflächen vor.