Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der WSM Architekten, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.07.2019, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen und das gemeindliche Einvernehmen erklärt bzw. nicht erklärt:

 

Erläuterung (Antragsteller):

Es gibt einen klaren Präzedenzfall: Max-Klinger-Str. 14 (Fl.Nr. 1343/8) besitzt eine Wandhöhe von 4,15 m, eine Firsthöhe von 9,80 m und eine GR von 166 m2 die wir nicht überschreiten werden.

 

 

Frage zu Variante I:

Ist es planungsrechtlich zulässig, einen Baukörper mit I x b = 23,03 x 7,20 sowie der WH = 4,15 m lt. Plan Variante I zu bauen?

 

Ja, es ist jedoch auf die Baulinie/Baugrenze sowie die Dachneigung zu achten.

 

 

Frage zu Variante II:

Ist es planungsrechtlich zulässig, einen Baukörper mit I x b = 16,0 x 10,375 sowie der WH = 4,15 m lt. Plan Variante II zu bauen?

 

Ja, es ist jedoch auf die Baulinie/Baugrenze sowie die Dachneigung zu achten.

 

 

Frage zu Variante III:

Ist es planungsrechtlich zulässig, einen Baukörper mit I x b = 13,34 x 12,445 sowie der WH = 4,15 m lt. Plan Variante III zu bauen?

 

Ja, es ist jedoch auf die Baulinie/Baugrenze sowie die Dachneigung zu achten.

 

 

Frage zu Variante IV:

Ist es planungsrechtlich zulässig, zwei Baukörper mit jeweils I x b = 10,375 x 8,0 sowie der WH = 4,15 m lt. Plan Variante IV zu bauen?

 

Ja, es ist jedoch auf die Baulinie/Baugrenze sowie die Dachneigung zu achten.

 

 

 

Bei allen Varianten ist auf die im Bebauungsplan festgesetzte Dachneigung sowie Traufhöhe zu achten!

 

 

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Baulinienplanes Nr. 7 / GAUTING. Der Bebauungsplan legt neben den Baulinien auch einen Gebäudetyp fest.

 

Die Varianten 1 – 4 weichen vom Gebäudetyp (Dachneigung) und Baugrenzen ab.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Dachneigung wird nicht befürwortet. Es gibt keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der vorderen Baulinie wird für die Variante 1 (ca. 1,00 m südwestlich) befürwortet, da es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der vorderen Baulinie wird für die Varianten 2 (ca. 2,00 m nordöstlich), 3 (ca. 1,60 m nordöstlich)und 4 (ca. 2,00 m nordöstlich) nicht zugelassen, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß §31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der hinteren Baugrenze wird für die Varianten 1- 4 zugestimmt, da einige Bezugsfälle vorhanden sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Das Vorhaben fügt sich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein.

 

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.

 

Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der Grün- / Freiflächen.

 

 

Hinweis an das Landratsamt:

Bei der Planvarianten IV liegt durch die Dachterrasse evtl. eine Überschreitung der Abstandsflächen vor.