Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Rudi Sodomann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 07.08.2019, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
1).
Ist das in dem
Bauvorlageplan vom 01.07.2019 dargestellte Bauvorhaben eines Doppelhauses mit
Garagen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig?
siehe Antworten zu Nr. 2. – 4.
2).
Kann die für das
Vorhaben erforderliche Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 38/ Stockdorf
festgesetzten Baugrenze an der Nord-Süd- und Ostseite in Aussicht gestellt
werden?
Begründung:
Die Baugrenze des
Bebauungsplans orientiert sich an der Lage des Altbestands auf dem Grundstück,
der aufgrund seiner schlechten Substanz nicht erhaltenswert ist.
Zudem
besteht die Möglichkeit durch den Abriss der benachbarten alten Trafostation
auf FI. Nr. 1656/118 und deren Austausch gegen eine moderne Kompaktstation, die
Fläche des vorgenannten Grundstücks zu erwerben (der Zugang zur Trafostation
wird dinglich gesichert) und dadurch einen Hauszugang von der Nordseite her zu
bewerkstelligen. (Siehe auch nachbarliche Zustimmung des Stromversorgers).
Um möglichst gleichgroße
Gartenanteile für beide Haushälften zu erreichen, wäre eine Ausrichtung des
Baukörpers parallel zur Nordgrenze des Grundstücks (ähnlich der nördlich
benachbarten Bebauung) sinnvoller als parallel zur Südgrenze.
Ja.
3).
Kann die für das Bauvorhaben erforderliche Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 38/ Stockdorf festgesetzte Überschreitung der planzeichnerisch festgesetzten GRZ und GFZ in Aussicht gestellt werden?
Begründung:
Die Festsetzungen der GRZ und GFZ des Bebauungsplans
orientieren sich am Altbestand, der jedoch nicht mehr erhaltenswert ist. Mit
der beantragten Grundfläche von 163 m2 und der Geschossfläche von
326 m2 fügt sich die Bebauung in den Rahmen der umliegenden Bebauung
(z.B. FI.Nr. 1656/46) ein, bzw. unterschreitet diesen sogar bezogen auf die nördliche
Nachbarbebauung auf FI.Nr. 1656/34.
Fl.Nr. 1656 / 46 ->
außerhalb des Bebauungsplangebietes
Fl.Nr. 1656 / 34 ->
hält GRZ und GFZ ein
GRZ: Ja, eine Befreiung für die Überschreitung
der GRZ durch die Terrassenflächen bis
0,23 kann in Aussicht gestellt werden.
GFZ: Nein.
4).
Kann die in Ziff. 5.c der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 38/ Stockdorf zitierte Ausnahme einer steileren Dachneigung von 35° (anstatt 25°) gewährt werden bzw. können die in Ziff. 5.f, 2. Abs. des Bebauungsplans für erdgeschossige Gebäude zulässige Dachneigung und Dachgauben (als untergeordnete Bauteile im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3) auch für einen Baukörper mit 2 Vollgeschossen herangezogen werden?
Begründung:
Die bauliche Umgebung weist
hinsichtlich der Dachlandschaft eine uneinheitliche Struktur auf, die durch
Flachdächer wie auch steiler geneigte Dächer geprägt ist. Damit würde das
Bauvorhaben nicht aus dem Rahmen der umgebenden Bebauung fallen.
Nein. Ausnahmen wurden nur bei Erweiterungen
oder Anbauten an bestehenden Gebäuden zugelassen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl,
Abweichung der Dachneigung sowie Bauens außerhalb des Bauraumes (Hauptgebäude
und Garage) nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 38 / STOCKDORF.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl (0,23 und 0,34 anstatt 0,20 und 0,30) wird zugestimmt, da sich die Überschreitungen durch Anrechnung der Terrassenflächen und Zufahrten ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt werden und dies im Bebauungsplan Nr. 38 / STOCKDORF nicht berücksichtigt wird.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Bauraumüberschreitung (Haupt- und Nebengebäude) wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Es gibt bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Geschossflächenzahl und Abweichung der Dachneigung wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und es keine vergleichbaren Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen.
Einfriedungen sind nur in Form von
hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten
in einer Höhe bis zu 1,30 m zulässig. Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m
zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der Garten- / Freiflächen.