Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Planers, Michael Wildt, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 05.08.2019, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche, der Geschossflächenzahl, Abweichung der Dachneigung und der Baugrenzen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / GAUTING. Die Baugrenzen werden auf der Südostseite ca. 4 m, Südseite ca. 2 m und auf der Westseite um ca. 7 m (10 m mit Carport) nicht eingehalten. Die östliche Garage ragt ca. 2 m über den Bauraum hinaus.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche und Geschossflächenzahl sowie Abweichung der Dachneigung werden befürwortet, da es bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet gibt. Die Werte des Vorhabens orientieren sich an die Umgebungsbebauung.

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenzen wird nicht zugestimmt, da die Grundzüge der Planung berührt werden, es sich um keine geringfügige Überschreitung handelt und es im Bebauungsplangebiet keinen Bezugsfall mit so einer hohen Überschreitung (ca. 7 bzw. 10 m) gibt.

 

Zusätzlich ragt das westlich gelegene Zweifamilienhaus in die Fläche des Sichtdreiecks. Mit dem westlich anschließenden Bebauungsplan Nr. 89 / GAUTING wurde das Sichtdreieck minimiert, sodass das Haus die Flächen nur noch geringfügig durch den Carport (jedoch offen und Durchsicht möglich) tangieren würde.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen dürfen als Straßenzäune einschließlich Sockelhöhe nicht höher als 1,20 m sein, wobei der Sockel nicht höher als 0,15 m sein darf. Aufstockungen von Zäunen durch Matten sind unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.

 

Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der Garten- / Freiflächen.