Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Anton Leinauer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 31.07.2019, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

Ist auf dem Grundstück die Bebauung mit zwei Wohneinheiten und Garagen baurechtlich möglich?

 

Legende: Auf dem Grundstück sollen 2 Wohneinheiten geschaffen werden wie in den Lageplänen dargestellt. Aus städtebaulicher Sicht würden wir die Variante zwei (zwei Einfamilienhäuser) bevorzugen. Hier ist jedoch eine Überschreitung der Baugrenzen nach Westen notwendig.

 

Variante 1:

Fügt sich ein, jedoch ist bei der Planung einer Widerkehr auf die Wandhöhe zu achten. Aufgrund der sich ergebenden massiven Kubatur wird aber Variante 2 bevorzugt.

 

Die Variante 1 überschreitet die Grundfläche und Baugrenze des Bebauungsplanes Nr. 1 / BUCHENDORF. Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da Bezugsfälle vorhanden sind.

 

 

Variante 2: Fügt sich ein. Die Überschreitung des Bauraums nach Westen wird hingenommen. Diese Variante wird als am besten verträglich gesehen.

 

Die Variante 2 überschreitet die Grundfläche und Baugrenze des Bebauungsplanes Nr. 1 / BUCHENDORF. Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da Bezugsfälle vorhanden sind.

 

 

Variante 3: Wird nicht befürwortet, da sie sich mit den beiden Einfamilienhäusern nicht in die vorhandene Struktur mit überwiegend Doppelhäusern einfügt und ein Gebäude vollständig außerhalb des Bauraums liegt.

 

 

Bebauungsplan Nr. 5/BUCHENDORF in Aufstellung:

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze (Variante 2 westlich ca. 1,80 m, Variante 3 komplett außerhalb) nicht den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 / BUCHENDORF.

 

 

Bei allen Varianten soll der Abstand von 5 m zur Straße Am Weiher eingehalten werden. Zu bedenken wird gegeben, dass die Tiefe der Garageneinfahrt (v.a. für die Größe heutiger Autos) sehr knapp bemessen sein dürfte.

 

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, in dem die Versickerung des Niederschlagswassers schwierig ist bzw. keine Möglichkeit der direkten Versickerung bietet.

Daher sollte die Versiegelung so gering wie möglich gehalten werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der Garten- / Freiflächen.