Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR’in Eigelsperger
Beschluss:
Zu den im
Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Klaus Hafenmayer, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 29.07.2019, wird erklärt,
dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Von dem Bauantrag
nach den vorgenannten Plänen wird mit nachfolgenden Maßgaben zustimmend
Kenntnis genommen:
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung der Gestaltungsvorschrift (Dachform, Dachneigung)
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist. Eine Errichtung des Tiny Houses mit der vorgegebenen
Dachneigung ist nicht möglich und würde zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt
eine insektenfreundliche Bepflanzung der Grün-/ Freiflächen.