Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im
Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Rainer Fuchs, mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 04.10.2019, wird erklärt, dass gemäß
Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Von dem Bauantrag
nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen:
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Mit Schreiben vom 16.06.2017 teilte das Landratsamt Starnberg mit, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der GFZ in den Baufeldern „D“ und „F“ überwiegend nicht eingehalten ist. Da es sich hierbei um nicht nur vereinzelte und auch wesentliche Abweichungen handelt, kann die GFZ zur Beurteilung künftiger Bauvorhaben nicht mehr herangezogen werden und ist daher als unwirksam zu betrachten.
Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird somit
befürwortet.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen
sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des
Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung
vorzusehen.
Die Gemeinde
empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der Garten-/ Freiflächen.