Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu der Bauvoranfrage der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.10.2019, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich, da es nicht mehr im Zusammenhang des bebauten Ortsteils liegt und wird daher nach § 35 BauGB beurteilt.

 

Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein Merkmal des Privilegierungstatbestandes vorliegt.

 

Eine Privilegierung für den Außenbereich liegt nicht vor.

 

Auch handelt es sich nicht um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.