Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Dr. Sklarek, GR Eck, GRin Eiglsperger, GRin Lüst, GR Platzer M., GRin Klinger, GR Moser


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Anja Schneider-Zach,  mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.10.2019, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

  1. Ist die Errichtung von 4 Doppelhäusern hinsichtlich der Gebäudetypologie und ihrer Situierung (Grundfläche, Geschossfläche, Länge/Breite/Höhe, Anzahl der Geschosse, Abstandsflächen, Lage, Ausrichtung) auf den Grundstücken – wie in der Planzeichnung dargestellt – planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, die städtebauliche Verdichtung würde zu einer ortsplanerisch nicht verträglichen Situation führen.

 

  1. Ist die geplante Bauweise, Dachform und Dachneigung wie dargestellt planungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein.

 

Der Stellplatzbedarf ist durch das Landratsamt Starnberg zu überprüfen und zu sichern.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.

 

Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen.